Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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XII.  Bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  erfolgt  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  und  des  beigefügten
  Wechsels  an  die  im  Auftragsformulare  namhaft  gemachte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.
Als  bevollmächtigt  wird,  sofern  nicht  bei  der  Postanstalt  eine  im  Besonderen  auf  die  Annahme  von
Wechseln  lautende  Vollmacht  niedergelegt  ist,  postseitig  jeder  angesehen,  der  zur  Empfangnahme  von
Sendungen  mit  einer  Werthangabe  von  mehr  als  400  Mark  für  die  betreffende  Person  berechtigt  ist

(§. 39  VII).      
XIII.  Die  Annahmeerklärung  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die  Annahme  gilt  als
verweigert,  wenn  sie  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt  oder  wenn  der  Annahmeerklärung
andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.  

XIV.  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ohne  Verzug  an  den
Auftraggeber  unter  Einschreibung  zurückgesendet.      

XV.  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen  Accepte  nicht  versehen  worden
sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  Frist  verlangt  worden  ist  und  der  Auftraggeber
  nicht  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  ein  anderes  Verfahren
(XVIlI)  vorgeschrieben  hat.  Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist  gelten  die  Bestimmungen
unter  IX.

XVI.  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.  

XVII.  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  nicht  anders  bestimmt
(XVIII),  so  ist  der  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,  sobald  feststeht,  daß  die  Person,
die  Zahlung  leisten  oder  das  Accept  ertheilen  soll  (IV),  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  sobald  die  Zahlung
und  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  die  Annahmeerklärung  verweigert  oder  eine  die  Verweigerung
der  Annahme  ausdrückende  oder  ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  dem  Wechsel  niedergeschrieben
worden  ist.  

XVIII. Postauflräge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten Annahme
die  sofortige  Rücksendung  oder  die  Weitersendung  an  eine  andere  Person  verlangt  ist,  werden  sofort  nach
der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung
mittelst  Einschreibbriefs  zurück-  oder  weitergesendet.  Postausträge  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zum  Protest“
werden  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche
der  Vorzeigung  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  an  dem  betreffenden  Tage  bei  der
Postanstalt  zur  Einlösung  oder  Ertheilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Ist  jedoch  am  Tage
der  Vorzeigung  der  auf  dem  Postauftragsformular  angegebene  Tag  (IV)  bereits  verstrichen,  so  hat  die
Rück-  oder  Weitersendung  ohne  Verzug  zu  erfolgen.  Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen
Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,  Notar  2c.  oder  bei  Postaufträgen  mit  dem  Vermerke  „Sofort  an  N.
in  N.“  mit  der  Weitergabe  an  den  zweiten  Empfänger  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.
Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

XIX.  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  nicht  angenommen,  zurückgesendet  oder
weitergesendet  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten  Postauftragsformulars
  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §.  33  den  Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben
  im  Postauftragsformular  ändern  lassen.  Nachträgliche  Aenderungen  hinsichtlich  der  Anlagen  sind
nicht  zulässig.

XX.  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief
und  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende
  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige  Rück-  oder  Weitersendung
des  Postauftrags,  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung
  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

XXI.  Es  werden  erhoben:

1)  für  den  Postauftragsbrief                          30 Pf.;  

2)  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr
             für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Geldbetrags  (§.  20  II);

      b)  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  für  die  Rücksendung  des  angenommenen

             Wechsels  30  Pf.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vom  Auftraggeber  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2a)  wird
von  dem  eingezogenen  Geldbetrag  in  Abzug  gebracht.  Die  Gebühr  unter  2b  wird  dem  Auftraggeber
bei  Uebersendung  des  angenommenen  Wechsels  angerechnet.