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XII. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten
Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder deren Bevollmächtigten.
Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von
Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig jeder angesehen, der zur Empfangnahme von
Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende Person berechtigt ist
(§. 39 VII).
XIII. Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als
verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der Annahmeerklärung
andere Einschränkungen beigefügt werden.
XIV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an den
Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet.
XV. Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht versehen worden
sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und der Auftraggeber
nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren
(XVIlI) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen
unter IX.
XVI. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.
XVII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders bestimmt
(XVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß die Person,
die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (IV), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung
und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert oder eine die Verweigerung
der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben
worden ist.
XVIII. Postauflräge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten Annahme
die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist, werden sofort nach
der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung
mittelst Einschreibbriefs zurück- oder weitergesendet. Postausträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“
werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche
der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der
Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage
der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (IV) bereits verstrichen, so hat die
Rück- oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen
Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c. oder bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N.
in N.“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt.
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XIX. Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesendet oder
weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftragsformulars
und unter den sonstigen Bedingungen des §. 33 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben
im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind
nicht zulässig.
XX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief
und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende
Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung
des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung
der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
XXI. Es werden erhoben:
1) für den Postauftragsbrief 30 Pf.;
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr
für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrags (§. 20 II);
b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Rücksendung des angenommenen
Wechsels 30 Pf.
Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird
von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2b wird dem Auftraggeber
bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.