Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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IV. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der 
Wohnung, des Empfängers, in der Ausschrift genannt, z. B. „An A. bei B."“, so ist dieser zweite 
Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur 
Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des 
Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur Empfang- 
nahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht eingetrofsen ist. Sind bei Post- 
aufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder 
deren Bevollmächtigten. 
V Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter 
in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger 2e. der Zutritt zu ihnen nicht gestattet, 
so ersolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sowie der gewöhnlichen 
Packete oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, 
sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus-(Geschäftshbeamten, ein erwachsenes Familien- 
glied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empofängers oder des Bevollmächtigten. 
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so 7 sie 
zulässig an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses. 
VI Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung oder an seinen 
Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefsendungen durch 
die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Ver- 
abredungen nicht bestehen. 
VII Emnnschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark oder die zugehörigen 
Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§. 36 1 und 1) sowie Postanweisungen bis 400 Mark können, 
wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder dem Brief- 
träger 2c. der Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder seines 
Bevollmächtigten bestellt werden. 
Bei höherem Werth= oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den Empfänger oder seinen 
Bevollmächtigten selbst erfolgen. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen oder 
der zugehörigen Ablieferungsscheine und Poslpacketadressen (§ 36 I und II) hat stets an den Empfänger 
selbst stattzusfinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VIII Lautet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen und gewöhn- 
lichen Packeten die Ausschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
„An A. abzugeben bei B.“ 
„An A. im Hause des B.“ 
„An A. wohnhaft bei B.,“ 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ 
so muß die Bestellung an den zuerst genannten Empfänger (A.), 
seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen Empfangsberech- 
tigten (V und VI.) erfolgen; 
  
so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten 
Empfänger (A.) als auch an den zuletzt genannten (.), 
„An A. für B.“ deren Bevollmächtigten oder den sonstigen Empfangs- 
„An A. unter (per) Adresse des B.", berechtigten (V und VII) erfolgen. 
IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevollmächtigten 
bestellt werden. 
X Die Bestellung von Einschreibsendungen, Postanweisungsbeträgen und Sendungen mit Werth- 
angabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbescheinigung 
geschehen: die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die 
auf der Rückseite der Postanweisung oder der Postpacketadresse vorgedruckte Quittung handschriftlich zu 
vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst 
Handzeichens, welches durch den Gemeinde= oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines 
amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist. 
XI Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, 
an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der 
mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen 
Abkommen an die von den Behörden rc. beauftragten Personen. 
 
	        
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