Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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des Vierteljahrs auf Grund amtlich beglaubigter Buchauszüge im ganzen zur Versteuerung 
ezogen. 
ges Von Zucker, welcher bereits auf Begleitschein J abgefertigt ist, kann im Bedürfnisfalle 
die steuerfreie Entnahme von Proben, deren Gewicht im einzelnen nicht mehr als 200g beträgt, 
unter amtlicher Aufsicht gestattet werden. In den Begleitschein ist hierüber ein Vermerk auf— 
zunehmen. 
8 69. 
Die Wegführung von Zucker jeder Art aus der Fabrik darf nur aus den von dem e) Aufsicht beir 
Fabrikinhaber der Hebestelle angemeldeten und von dem Hauptamte genehmigten Ausgängen des Ausgange vor 
Fabrikgebäudes oder bei umfriedigten Fabriken den gleichermaßen bestimmten Toren der Um= Zucler. 
friedigung stattfinden. 
Für Zucker, welcher aus der Fabrik weggeführt wird, ist, sofern nicht das Abfertigungs- 
papier den Zucker begleitet, ein Ausweis nach Muster 16 auszustellen. Muster 16 
Das Hauptamt kann anordnen, daß die Aufsichtsbeamten, welche die Ausgänge der Fabrik — 
bewachen, den ausgehenden Zucker, sofern er zum freien Verkehr abgefertigt ist, auf Grund der 
Abfertigungspapiere und der vorbezeichneten Ausweise in einem näher zu bestimmenden Aus— 
gangsbuch anzuschreiben haben. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt es in diesem 
Falle ob, die Ausgangsbücher von Zeit zu Zeit mit den Abfertigungs- und Fabrikbüchern zu 
vergleichen. 
8 70. 
Den Zuckerraffinerien kann auf Antrag gestattet werden, beschädigten oder sonst zum Wiederaufnahmt 
Verbrauch ungeeigneten versteuerten Zucker aus dem freien Verkehr in den Raffineriebetrieb beschädigten 
zurückzunehmen und dafür eine gleiche Menge von Zucker ohne Entrichtung der Verbrauchsabgabe Zuclers in die 
in den freien Verkehr überzuführen. Für die Entscheidung über den Antrag ist, wenn die Be- Fabril. 
schädigung des Zuckers in den Räumen der Raffinerie oder bei der seitens der Raffinerie be- 
wirkten Versendung des Zuckers vor dessen Verladung erfolgt, die Zuckersteuerstelle, anderenfalls 
das Hauptamt zuständig. 
Die Feststellung der Menge des fehlerhaften Zuckers ist, soweit sie nicht durch die Steuer- 
beamten erfolgen kann, auf Kosten der Raffinerie durch Sachverständige zu bewirken. Die 
Wahl der Sachverständigen erfolgt durch die Steuerbehörde. 
Fabriken, welche Rohzucker und zum Verbrauche fertigen Zucker herstellen, werden bezüg- 
lich des letzteren im Sinne der vorstehenden Bestimmung wie Raffinerien behandelt. 
Die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen sind von dem Hauptamt anzuordnen. 
Die Direktivbehörde kann ausnahmsweise gestatten, daß nachweislich versteuerte Abläufe 
in den Betrieb zurückgenommen werden und dafür eine gleiche Menge von Abläufen steuerfrei 
abgefertigt wird. 
  
Zu § 40 des chesetzes. 
8 71. 
Die näheren Bestimmungen über die Lagerung von Zucker und zuckerhaltigen Waren sind Zuckerlager. 
in der Anlage Fienthalten. Anlage p 
Zu § 41 des Gesetzes. 
72. · 
Die Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Zuckerfabriken und in den den Gebühren für Ab- 
Zuckerfabrikanten bewilligten, auf ihren Fabrikgrundstücken belegenen oder nicht mehr als fertigungen usw. 
1 Kilometer entfernten Privatlagern oder an den erlaubten Lösch= und Ladeplätzen erfolgen 
gebührenfrei, wenn sie an Werktagen während der Tageszeit stattfinden und einen Zeitraum 
von zehn Stunden für den Kalendertag nicht übersteigen. 
8 3. 
Eine Gebührenerhebung findet statt, wenn es sich um eine Entschädigung für den Mehr- 
aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften 
des Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen oder durch die Gewährung von Erleichterungen 
oder Begünstigungen in der Steuerbehandlung bedingt wird. 
 
	        
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