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Das Konsulat ist indes befugt, zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des
Angeschuldigten zu erzwingen, wenn der Konsul zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt ist, oder
die Landesbehörden ihm den erforderlichen Beistand gewähren. Ist der Angeschuldigte bei Verkündung
des Bescheids nicht anwesend, so muß ihm dieser nach 8. 123 Abs. 1 der Seemannsordnung zu—
gestellt werden.
5. Wenn ein zur mündlichen Verhandlung vor dem Konsulat als Angeschuldigter oder Zeuge
erschienener Kapitän oder Schiffsmann sich ungebührlich benimmt und dadurch einer Zuwiderhandlung
gegen §. 115 der Seemannsordnung schuldig macht, so kann das Konsulat die strafrechtliche Ahndung
gemäß §. 12 der Verordnung des Bundesrats in einem kurzen Zwischenverfahren eintreten lassen.
Diese Befugnis stellt sich indes nicht etwa als eine sitzungspolizeiliche Strafbefugnis dar; vielmehr
kusen das Verfahren im übrigen den allgemeinen Vorschriften über das seemannsamtliche Straf-
verfahren
6. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, dessen Erfordernisse im §. 14
der Verordnung angegeben sind. Eine Verlesung des Protokolls ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben,
doch wird sich eine solche empfehlen und insbesondere zur Vermeidung jeden Zweifels der Bescheid
in seinem entscheidenden Teile stets zu verlesen sein. Ein Beispiel für die Abfassung des Protokolls
ist angeschlossen.
F. 6.
Strafbescheid.
1. Der Bescheid hat nach §. 13 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats auf Festsetzung einer
Strafe, Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens zu lauten. Der Mindestbetrag der Geldstrafe
ist im Falle des §. 93 Abs. 2 der Seemannsordnung sowie in den als Vergehen strafbaren Fällen der
88. 95, 96 (vergl. §. 2 Nr. 1 der Dienstanweisung) drei Mark, in den übrigen Fällen eine Mark. Der
Anla
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Höchstbetrag der Haft ist, sofern nicht die Seemannsordnung eine besondere Vorschrift enthält, 6 Wochen,
ihr Mindestbetrag, ebenso wie der Mindestbetrag der Gefängnisstrafe im Falle des §. 93 Abs. 2, ein
Tag. Wird in dem Strafbescheid eine Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich für den Fall, daß sie nicht
beigetrieben werden kann, die Dauer der an ihre Stelle tretenden Gefängnisstrafe oder Haft zu
bestimmen; dabei ist gemätz §. 29 des Strafgesetzbuchs ) je nach den Umständen der Betrag von 1 bis
15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
2. Das Verfahren vor dem Seemannsamt ist nach §. 123 Abs. 2 der Seemannsordnung
gebührenfrei. Dagegen sind nach §. 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats dem Angeschuldigten,
gegen den eine Strafe festgesetzt wird, die baren Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
3. Die Verhängung einer angedrohten Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der
Schiffsmann aus Anlaß der ihm zur Last gelegten Tat von dem Kapitän bereits disziplinarisch bestraft
worden ist. Jedoch muß eine erlittene Disziplinarstrafe in dem Strafbescheide des Konsuls bei Ab-
messung der Strafe berücksichtigt werden.
4. Der Bescheid mit den Gründen ist binnen drei Tagen nach der Verkündung zu den Akten
zu bringen, falls er nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein Beispiel
für die Abfassung eines Bescheids sowie für die Ausfertigung eines solchen liegt bei.
8. 7.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
1. Nach §. 124 Abs. 1 der Seemannsordnung kann der Angeschuldigte gegen den Straf-
bescheid innerhalb einer zehntägigen Frist von der Verkündung oder Zustellung ab auf gerichtliche Ent-
!) Der §. 29 des Strafgesetzbuchs lautet:
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der
Betrag von drei bis zu fünfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten
Geldstrafe der Betrag von einer bis zu fünfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchst-
betrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängnis ein Jahr. Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahl-
weise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die
an * der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht
übersteigen.
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