Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Bei  unmittelbarer  Einberufung  zur  Truppe  teilt  diese  den  Bezirkskommandos  am
Tage  nach  der  Rekruteneinstellung  die  Namen  der  nicht  eingetroffenen  Rekruten  mit.“

g  82.
In  Ziffer  2c  lautet  bb:
„bb.  wenn  vor  oder  nach  der  Einstellung  von  einem  Zivilgerichte  rechtskräftig  auf  eine
höhere  als  sechswöchige  Freiheitsstrafe  oder  auf  entsprechende,  in  Freiheitsstrafe
umzuwandelnde  Geldstrafe  erkannt  ist.“

§  84.
Die  Ziffer  4  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:

„Der  Genehmigung  der  Ober-Ersatzkommission  bedarf  es  ferner,  wenn  ein  Truppen-(Marine-bteil
  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  März  eines  Jahres  einen  Militärpflichtigen
  annehmen  will,  der  im  Besitz  eines  gültigen  Meldescheins  sich  befindet,  aber  in
der  angegebenen  Zeit  desselben  Jahres  als  tauglich  vorgemustert  worden  ist.“

§  839.
Die  Ziffer  5c  erhält  folgende  Fassung:

„C.  es  ist  in  der  Meldung  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  auszusprechen.  In
diesem  Falle  ist  anzugeben,  in  welchen  zwei  fremden  Sprachen  der  sich  Meldende  geprüft
sein  will  (Anlage  2  §  1),  und  ferner  ob,  wie  oft  und  wo  er  sich  der  Prüfung  vor  einer
Prüfungskommission  bereits  unterzogen  hat.  Auch  hat  der  sich  Meldende  einen  selbstgeschriebenen
  Lebenslauf  beizufügen.“

§  90.

In  Ziffer  2  a  tritt  hinter  „der  zweiten  Klasse“  ein  Anmerkungszeichen  t)  und  an  den  Schluß
der  Seite  folgende  Anmerkung:
„K.  d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Unter-Sekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichnung
  bei  Vollanstalten).“
In  Ziffer  2b  tritt  hinter  „der  ersten  Klasse“  ein  Anmerkungszeichen  #)  und  an  den  Schluß
der  Seite  folgende  Anmerkung:
„I)  d.  h.  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstufigen  Nichtvollanstalten.“
In  Ziffer  2c  wird  hinter  „Reifeprüfung“:  „(Schlußprüfung)“  eingefügt.
In  Ziffer  4  Absatz  1  werden  die  Worte  „Reifezeugnisse  für  die  erste  Klasse“  ersetzt  durch:
„Zeugnisse  der  Reife  für  die  erste  Klasse.“
In  Ziffer  4  Absatz  2  wird  hinter  „Reifezeugnissen“  eingeschaltet:  „(Zeugnissen  über  die  bestandene
  Schlußprüfung).“
Ziffer  8  ist  zu  streichen.