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Bei unmittelbarer Einberufung zur Truppe teilt diese den Bezirkskommandos am
Tage nach der Rekruteneinstellung die Namen der nicht eingetroffenen Rekruten mit.“
g 82.
In Ziffer 2c lautet bb:
„bb. wenn vor oder nach der Einstellung von einem Zivilgerichte rechtskräftig auf eine
höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe
umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist.“
§ 84.
Die Ziffer 4 erhält folgenden zweiten Absatz:
„Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein Truppen-(Marine-bteil
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres einen Militärpflichtigen
annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins sich befindet, aber in
der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorgemustert worden ist.“
§ 839.
Die Ziffer 5c erhält folgende Fassung:
„C. es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In
diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft
sein will (Anlage 2 § 1), und ferner ob, wie oft und wo er sich der Prüfung vor einer
Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat der sich Meldende einen selbstgeschriebenen
Lebenslauf beizufügen.“
§ 90.
In Ziffer 2 a tritt hinter „der zweiten Klasse“ ein Anmerkungszeichen t) und an den Schluß
der Seite folgende Anmerkung:
„K. d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weit verbreiteter Bezeichnung
bei Vollanstalten).“
In Ziffer 2b tritt hinter „der ersten Klasse“ ein Anmerkungszeichen #) und an den Schluß
der Seite folgende Anmerkung:
„I) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten.“
In Ziffer 2c wird hinter „Reifeprüfung“: „(Schlußprüfung)“ eingefügt.
In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse“ ersetzt durch:
„Zeugnisse der Reife für die erste Klasse.“
In Ziffer 4 Absatz 2 wird hinter „Reifezeugnissen“ eingeschaltet: „(Zeugnissen über die bestandene
Schlußprüfung).“
Ziffer 8 ist zu streichen.