Object: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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niedergelassen, oder ihre Aeltern noch am Leben haben, auch wenn sie sich an einem andern 
Octe, als wo ihre Aelkern wohnen, häuslich niedergelassen haben, sowohl in jenem, als in 
diesem zu dreien Malen öffentlich aufzubieten. 
An Orten, wo slch keine katholische Kirche befindet, muß das Aufgeboc der Werlobten 
auch bei Ehen zwischen Katholiken in den protestantischen Pfarrkirchen, in deren Bezirke 
sie wohnen, gescheben. 
S. 47. 
Von den Pfarrern, welche das Aufgebot zu veranstalten haben, ist vorhero sorgfältig Von der Erfor- 
zu untersuchen, ob nicht, nach den Grundsätzen ihrer Kirche, der Vollziehung des Ehegelöb- Hchung eret 
nisses zwischen beiden Verlobeen ein rechtliches Hinderniß entgegen stehe; und es darf, be= dernisse vor dem 
vor solches nicht beseitiget, oder in dispensablen Fällen von dem Theile, auf dessen Seite Aufgebote. 
es sich sindee, die Dispensation seiner geistlichen Behörde glaubhaft beigebracht worden, mie 
dem Aufgebote nicht verfahren werden. 
F. 48. 
Der Pfarrer, von welchem die Trauung solcher Verlobten vollzogen werden soll, har De dem Auf- 
sie niche eher zu verrichten, als bis entweder, daß das dreimalige Aufgebot öffentlich gesche- (Vericherung 
ben, und kein Einspruch erfolgt sei, von beiden Theilen durch pfarrliche Zeugnisse nachge= der Ledigkeit. 
wiesen worden ist, oder sie (jeder der Verlobten von seiner geistlichen Behörde) die ihnen 
bewilligte Dispensation davon beigebracht haben. In diesem letztern Falle ist die respec- 
uwe von dem katholischen Theile, nach Vorschrift der canonischen Rechte, durch wirkliche 
Eidesleistung, von dem evangelischen Theile, nach dem protestantischen Eherechee, durch 
Handschlag an Eidesstatt zu ertheilende Versicherung, daß er sich mie einer dricten Person 
in ECheverbindlichkeic nicht eingelassen babe, abzunehmen. Es sokl aber diese Versicherung 
bei Verlobeen verschiedenen Glaubensbekenntnisses von Jedem vor seiner geistlichen Behörde 
abgelegt werden. 
F. 40. 
Können Ausländer, wegen der Verfassung ihres Vakerlandes, oder sonstiger, schwerlich Von dem Auf- 
zu hebender Hindernisse halber, weder Taufzeugnisse erhalten, noch an dem Orte ihrer Ge- gebote zun 
burt aufgeboten werden, oder sonst zu wissen nöthige Umstände nicht bescheinigen, so ist bei gusländer. 
der geistlichen Behörde der Confession, zu welcher sie sich bekennen, wegen der Zulassung 
derselben zur eidlichen Bestärkung ihrer Angaben, anzufragen; auch hat diese Behörde, ob 
und wo die desfallsige Eidesleistung geschehen solle, zu bestimmen, und erst nach erfolgter 
und nachgewiesener Eidesleistung ist mie der Trauung zu verfahren. 
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