Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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zu steif oder zu rank durch schlechte Stauung oder schwere Ladung, 
übergegangene oder übergeschossene Ladung, übergegangener Ballast, 
Auslaufen von Fässern, 
Verlust von Masten oder Segeln, 
Verlust von Ankern oder Ketten, 
Verlust oder Beschädigung des Steuerruders, 
Beschädigung der Maschine, der Räder oder der Schraube bei Dampfschiffen, 
nicht seetüchtiger Zustand des Schiffes, und worin er bestand, 
schlechte Steuerfähigkeit des Schiffes, 
ungenügende Ausrüstung des Schiffes, und worin der Mangel bestand, 
zu schwache Bemannung des Schiffes, 
Krankheit der Besatzung, welche Krankheit, wieviel Kranke, 
Verschulden des Schiffsführers, der Besatzung oder des Lotsen, und worin es bestand, 
schlechte oder nicht richtig kompensierte Kompasse, 
Unkenntnis der Mißweisung oder örtlichen Ablenkung der Kompasse, 
Unkenntnis oder ungenügende Kenntnis der Strömung oder der Ebbe und Flut, 
Nichtgebrauch oder nicht rechtzeitiger Gebrauch des Lotes, 
Mangel an Seekarten, 
schlechte, veraltete oder ungenaue Seekarten, 
Mangel an Instrumenten, 
schlechte oder ungenügende Instrumente oder Chronometer, 
Verwechselung von Seezeichen (Leuchtfeuern, Leuchtschiffen, Tonnen, Bojen, Baken, Land- 
marken usw.), 
Seezeichen (Leuchtfeuer, Leuchtschiffe, Tonnen, Bojen, Baken, Landmarken usw.) befanden 
sich nicht in gehöriger Ordnung oder nicht an rechter Stelle, 
Mangel an Lotsen, 
falsches oder ungenaues Besteck, und wodurch es verursacht war, 
Nichtbefolgung der Vorschriften über das Führen von Signallichtern, über die Anwendung 
von Nebelsignalen, über das Ausweichen der Schiffe, 
sonstige, vorstehend nicht genannte Ursachen. 
Zu 28. Ausgang des Unfalls für das Schiff. 
Insbesondere ist anzugeben: 
ob das Schiff gänzlich verloren, wrack geworden und als Wrack verwertet oder nicht, leck 
geworden aber erhalten, anderweitig beschädigt worden ist und wie. 
Zu 29. Ausgang des Unfalls für das Schiffszubehör. 
Es ist aufzuführen: , ., 
ob Verlust oder Beschädigung an Masten, Segeln, am Steuerruder, an Ankern, Ketten 
usw. eingetreten ist. 
Zu 30. Ausgang des Unfalls für die Ladung. 
Hier ist anzugeben: 
ob die Ladung gänzlich verloren, gänzlich verdorben, gänzlich geborgen, zu etwa ¼, ½, 
3¾ des Wertes gerettet worden ist. -" « 
Zu 34. Rettung. 
Es ist zu unterscheiden: 
ob die Rettung durch eine Rettungsstation, welche dem Staate, einer Gemeinde oder einem 
Verein angehört, oder durch andere Personen vollzogen worden ist.
	        
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