b) Besondere
Ermäßi-
gungen in
Bayern,
Württemberg
und Baden.
c) Besondere
Ermäßi-
gungen in den
Hohenzollern-
schen Landen.
d) Besondere
Ermäßi-
gungen in den
übrigen Bun-
desstaaten und
Landesteilen.
e) Erleichte-
rungen für
Obstbrenne-
reien.
(6) Die Brennereien sind in die Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a)
einzutragen.
8 311.
Für den innerhalb des Kontingents der Brennerei hergestellten Branntwein er—
mäßigt sich der allgemeine Verbrauchsabgabensatz in Bayern, Württemberg und Baden:
a) in Brennereien aller Klassen bei einer Jahreserzeugung
von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol um 0,11 Mark,
von mehr als 10, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um
O10 Mark,
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um
O,09 Mark,
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um
O,os Mark;
b) in landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleich-
gestellten Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als 300 Hek-
toliter Alkohol um 0/,075 Mark;
c) in gewerblichen Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr als
300 Hektoliter Alkohol um 0,05 Mark.
8 312.
Die Ermäßigungen des § 311 unter à finden in den Hohenzollernschen Landen
auf den Branntwein Anwendung, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebs-
jahr 1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist. Hierdurch
werden die Vorschriften über die im Falle eines Betriebswechsels (§ 315 a) eintretende
Kürzung der zu einem ermäßigten Abgabensatze herstellbaren Alkoholmenge (§ 8 des
Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents) nicht berührt.
. 312.
) Für Branntwein, der innerhalb des der Brennerei für das Betriebsjahr
1911/12 zugewiesen gewesenen Kontingents hergestellt worden ist, ermäßigt sich der
allgemeine Verbrauchsabgabensatz außerhalb der in den 98 311 und 312 genannten
Staaten und Landesteile:
a) in den landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und diesen gleich-
gestellten Brennereien, die als solche bereits vor dem 1. April 1912 be-
triebsfähig bestanden haben und im Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hekto-
liter Alkohol erzeugen, um 0,11 Mark;
b) in nicht unter a fallenden landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien
und diesen gleichgestellten Brennereien, ferner in den gewerblichen Brenne-
reien ohne Hefenerzeugung, die im Betriebsjahr ausschließlich Roggen,
Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten,
mit einer Jahreserzeugung
von nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um 0,09 Mark,
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um
O,os Mark,
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um
0,075 Mark.
(2) § 312 Satz 2 findet Anwendung.
8 3126b.
(1) Obstbrennereien und diesen gleichgestellte Brennereien, deren Kontingent oder
deren nach § 312 oder 312a zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstell-
bare Alkoholmenge nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt, dürfen für jedes