Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung 
über den Feintalg--Höchstpreis. Vom 15. Mai 1916. 
  
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird auf Grund des § 9 Satz 2 der Verordnung über 
Rohfette vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) für die gewerbsmäßige Abgabe an den Ver- 
braucher der Höchstpreis für ausgeschmolzenes Fett von Rindvieh und Schafen (Feintalg), das in 
Gemeinden verkauft wird, in denen gemäß § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung das Verlangen 
auf Ablieferung der Rohfette gestellt worden ist, bis auf weiteres auf 2,32 &“# für ½ kag festgesetzt. 
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H. 
  
Berlin, Carl Hehmanns' Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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