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Zentralblatt „
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Guchhandlungen zun Jahrespreise von 8..
Montag, den 11. September 1916. Nr. 40.
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Inbalt Zoll= und Steuerwesen: Ersatz des Scheckstempels und Ausführungsbestimmungen zum orenunsabsende nelt.
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Zoll= und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. September 1916 beschlossen:
I. 1. Die als Anlage 1 beigefügten Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der — #l
beim Inkrafttreten des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916
in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten gestempelten Scheck-
vordrucke und Scheckstempelmarken und
2. die als Anlage 2 beigefügten Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichs-
llempelgese in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom
26. Juni 1916
werden genehmigt und mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft gesetz.
Anträgen auf Stempelerstattung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 1
ist auch bereits vor dem 1. Oktober 1916 Folge zu geben.
II. Es ist gestattet, nach dem 30. September 1916 Scheckstempelmarken zur Entrichtung des
Wechselstempels zu verwenden. Die Verwendung und Entwertung der Marken hat nach
den für die Verwendung und Entwertung der Wechselstempelmarken bestehenden Vor-
schriften zu erfolgen. Der Verwendungsvermerk kann an einer beliebigen Stelle der Marken
niedergeschrieben werden.
Berlin, den 8. September 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
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