Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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XVI Es werden erhoben, einschließlich der Reichsabgabe: 
1. für den Postauftragsbreeeeeeee 35 Pf.; 
2. a) für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach 
5 20, u oder die Zahlkartengebühr nach § 5 Ziffer 1 des Postscheckgesetzes 
vom 26. März 1914; 6 
b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsllls 35 Pf.; 
3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist: 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 4# einschließligggg . .. 1 K, 
bei Wechseln über 5ö0 000909# 1 4050 Pff.; 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels und der Protesturkunde 35 Pf., 
im Orts= und Nachbarortsverkehre (6 37 28 Pf. 
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen entstehenden 
Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) 
wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Postscheckkonto abgebucht 
(Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10, 1). Die Gebühren unter 2b und unter 3 nebst den 
landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung des angenommenen oder des protestierten 
Wechsels erhoben. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird 
der Postauftrag gebührenfrei zurück= oder weitergesandt. 
XVi Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten sinngemäß auch 
für Schecke, die protestiert werden sollen. 
Nachnahmesendungen. 
§ 19. 1 Postnachnahme ist bis 800 K einschließlich bei Briefsendungen und Paketen zu- 
lässig; sie gilt nicht als Wertangabe (§ 14, IV). Zustellungsurkunden (§ 25) dürfen den Nachnahme- 
sendungen nicht beigefügt werden. 
Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-Paketkarten und Nach- 
nahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen usw. mit Nachnahme, deren 
einzuziehender Betrag einem Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine blaue Nachnahme-Zahlkarte 
(mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 Pf. Vordrucke mit an- 
hängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der Post bezogene Vordrucke 
müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
Briessendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Postanweisung 
übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten „Nachnahme . Mark 
. Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und Wohnort — 
in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahme-Paketkarten und 
Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig. 
Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem Dritten durch 
Zahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Briefaufschrift oder auf dem Paket den Vermerk ent- 
halten „Nachnahme . . . . . . . . . .. # “ ) Marlumme in Zahlen und Vughstaben) und un- 
mittelbar derunter „Zahlkarte P. Terl A. (Ortt) Konto 0ncr. W. in 
Beant. agt der Absender bei einer Nachnahme die Überweisung auf das Postscheckkonto eines 
Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben. 
Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder Zahl- 
karte sowie auf der blauen Nachnahme-Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. 
ul Der Nachnahmebetrag wird bescheinigt. Wird die Einlieferung der Sendung ohnehin 
bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt. 
44“
	        
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