Anhang.
Verfassungsurkunde für den preußischen
Staat.
Vom 31. Januar 1850.
(GS. S. 17.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen
usw. usw., tun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem
die von Uns unterm 5. Dezember 1848, vorbehaltlich der Revision
im ordentlichen Wege der Gesetzgebung, verkündigte und von beiden
Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des preußischen
Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist,
die Verfassung in Übereinstimmung mit beiden Kammern endgültig
festgestellt haben.
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt:
Titel I. Bom Staatsgebiete.
Artikel 1. Alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen
Umfange bilden das preußische Staatsgebiet.
Artikel 2. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur
durch ein Gesetz verändert werden.
Titel II. Von den Rechten der Preußen.
Artikel 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter
welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die
staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden1).
Artikel 4. Alle Preußen sinb vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte
finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind, unter
Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für
alle dazu Befäbigten gleich zugänglich.
1) Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 über Erwerb und Verlust der Reichs= und
Staatsangehörigkeit.