Volltext : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Anhang.

Verfassungsurkunde  für  den  preußischen
Staat.

Vom  31.  Januar  1850.
(GS.  S.  17.)

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen
  usw.  usw.,  tun  kund  und  fügen  zu  wissen,  daß  Wir,  nachdem
die  von  Uns  unterm  5.  Dezember  1848,  vorbehaltlich  der  Revision
im  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung,  verkündigte  und  von  beiden
Kammern  Unseres  Königreichs  anerkannte  Verfassung  des  preußischen
  Staats  der  darin  angeordneten  Revision  unterworfen  ist,
die  Verfassung  in  Übereinstimmung  mit  beiden  Kammern  endgültig
  festgestellt  haben.

Wir  verkünden  demnach  dieselbe  als  Staatsgrundgesetz,  wie  folgt:

Titel  I.  Bom  Staatsgebiete.

Artikel  1.  Alle  Landesteile  der  Monarchie  in  ihrem  gegenwärtigen
  Umfange  bilden  das  preußische  Staatsgebiet.

Artikel  2.  Die  Grenzen  dieses  Staatsgebiets  können  nur
durch  ein  Gesetz  verändert  werden.

Titel  II.  Von  den  Rechten  der  Preußen.

Artikel  3.  Die  Verfassung  und  das  Gesetz  bestimmen,  unter
welchen  Bedingungen  die  Eigenschaft  eines  Preußen  und  die
staatsbürgerlichen  Rechte  erworben,  ausgeübt  und  verloren  werden1).

Artikel  4.  Alle  Preußen  sinb  vor  dem  Gesetze  gleich.  Standesvorrechte
  finden  nicht  statt.  Die  öffentlichen  Ämter  sind,  unter
Einhaltung  der  von  den  Gesetzen  festgestellten  Bedingungen,  für
alle  dazu  Befäbigten  gleich  zugänglich.

1)  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870  über  Erwerb  und  Verlust  der  Reichs=  und
Staatsangehörigkeit.