Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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z 46. 
Die Erklärung muß im Falle des 5 45 Abs. 1 Nr. 1a und b folgenbe Angaben enthalten: 
1. die Gesamtheit, der in dem Steuerabschnitte vereinnahmten Entgelte, einschließlich 
der nachstehend unter 2 bis 5 genannten; im Falle des § 17 Abs. Fes Gesetzes tritt 
an die Stelle der vereinnahmten Entgelte die Gesamtheit der Entgelte, die für die 
im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen entrichtet worden sind oder geschuldet 
werden; 
diejenigen Entgelte, die bereits nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes, al# auf Kleinhandel 
mit, Luxusgegenständen entfallend, nach monatlichen Steuerabschnitten angemeldet 
ind; 
diejenigen Entgelte, die nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wegen der Herkunft oder der 
Bestimmung der Gegenstände von der allgemeinen Umsatzsteuer befreit sind; 
Entgelte für Umsätze, die der Steuerpflichtige sonst für steuerfrei erachtet (§# 2, 6 
des Gesetzes); 
Entgelte für Umsätze, bei denen der unmittelbare Besitz nicht übertragen worden 
ist (§ 4 des Gesetzes); 
die Gesamtheit der hiernach für den Steuerabschnitt verbleibenden steuerpflichtigen 
Entgelte; dieser Betrag ergibt sich, indem von dem Betrage zu 1 die Beträge zu 2 
bis 5 abgezogen werden; 
die zurückgezahlten, in einem früheren Steuerabschnitte versteuerten Entgelte. 
8. 47. « 
(1)DieEkklürungmußimFalledes§45Abi.1Nr.2aunbbfolgendeAngabenenthalten; 
.dieGefamtheitbetindemSteuerabschnittefütdieLiesekungvonLuxusgegeas 
ständen vereinnahmten Entgelte einschließlich der nachstehend unter 2 bis 5 ge- 
nannten; . 
diejenigen Entgelte, die nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wegen der Bestimmung der 
Gegenstände zur Ausfuhr steuerfrei sind; 
die Entgelte für Umsätze, die der Steuerpflichtige sonst für steuerfrei erachtet (8# 2, 9 
des- Gesetzes); 
die Entgelte für Umsätze an gewerbliche Weiterveräußerer (5 20 des Gesetzes); 
die zurückgezahlten, in einem früheren Steuerabschnitte versteuerten Entgelte; 
die Gesamtheit der hiernach für den Steuerabschnitt verbleibenden steuerpflichtigen 
Entgelte. Hierbei ist anzugeben, wieviel Entgelte auf Gegenstände entfallen, 
a) deren Lieferung dem Steuersatze von 10 v. H. unterliegt, 
b) für die gemäß § 28 Abs. 3 des Gesetzes nach der vom Erwerber vorgelegten 
Bescheinigung des Umsatzsteueramts (5 20) lediglich der Satz von 5 v. T. 
anzuwenden ist. 4 « 
(2)JmFallebes§27Abs.1Satz2desGeietzeshatdieErklärungaußerdemdieEntgelte 
für das Verbringen von Luxusgegenständen der im §& 10 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Art in 
das Ausland zu enthalten. 
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g 48. 
() Die Erklärung ist im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 1a und b nach Anleitung des Musters 5, Lufter 6 
im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 2a und b nach Anleitung des Musters 6 zu gestalten. Die oberste —— 
Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß für Unternehmen, bei denen einzelne der in dern 
#m# #46 und 47 geforderten Angaben entbehrlich erscheinen, von diesen abgesehen wird; die 
Muster können in solchen Fällen entsprechend vereinfacht werden. 
(2) Bordrucke für die Erklärung sind dem Steuerpflichtigen kostenlos zu verabfolgen. Die 
oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß den in die Steuerrolle eingetragenen Steuer- 
pflichtigen ein Vordruck kostenlos zuzustellen ist. 
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Erklärung auch mündlich bei 
dem Umsatzsteueramt erfolgen kann. In diesem Falle ist der Vordruck von diesem den Angaben 
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