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(n) Nach Anleitung der Muster 1 und P Sn Steuerlisten anzulegen. Das Muster 1 ist ermittlung der
st
für die Einzelpersonen (Kriegsabgabe 1918 — Steuerliste A), das Muster 2 für die Gesellschaften
(Kriegsabgabe 1918 — Steuerliste B) bestimmt.
(a) Die Ermittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden Ge-
sellschaften und ihre Eintragung in die Steuerliste B hat alsbald zu erfolgen; die Ermittlung
der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden Einzelpersonen und ihre Ein-
tragung in die Steuerliste & hat zu erfolgen, sobald dies nach dem Stande der für die Feststellung
des Kriegseinkommens maßgebenden Steuerveranlagung möglich ist.
5.
In die Steuerliste à sind jedenfalls die Personen aufzunehmen, welche die Voraussetzungen
der persönlichen Abgabepflicht nach den. 355 1, 2 des Gesetzes erfüllen und außerdem bei der für
die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Eink mit einem
steuerpflichtigen Einkommen von zusammen (55 8, 9) mindestens 14 000 Mark veranlagt. worden
sind oder in den Fällen der §38 9, 11, 12 des Gesetzes vermutlich ein Kriegseinkommen in dieser
Höhe haben, oder bei denen nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes aus den 31. Dezember
1916 ein Vermögen von mindestens 101 000 Mark festgestellt oder im Falle des § 16 des Gesetzes
für den 31. Dezember 1917 das Vorhandensein eines Vermögens von mindestens 101 000 Mark
zu vermuten ist.
0
Gesellschaften der im § 20 des Gesetzes bezeichneten Art sind in die Steuerliste B8 aufzu-
nehmen. Die Aufnahme darf nur dann unterbleiben, wenn die Verhältnifs der Gesellschaft
dem Besitzsteueramte genügend bekannt sind und danach feststeht, daß sie zu der Kriegsabgabe
nicht zu veranlagen sind.
87.
(1) Mit dem Mehreinkommen sind abgabepflichtig diejenigen Einzelpersonen, welche
die Voraussetzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den &5 1, 2 des Gesetzes und außerdem
bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung die Voraussetzungen der persön-
lichen Steuerpflicht nach den Vorschriften der L setze erfüllen.
(a) Als Friedenseinkommen wird stets ein Mindestbetrag von 10 000 Mark angenommen.
Die ersten 3000 Mark des Mehreinkommens bleiben immer abgabefrei. Abgabepflichtiges Mehr-
einkommen (§ 13 des Gesetzes) ist sonach das auf volle Tausende nach unten abgerundete und um
den abgabefreien Betrag von 3000 Mark gekürzte Mehreinkommen.
88.
Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Bundesstaaten zur Einkommensteuer veranlagt,
so ist für die Berechnung des Mehreinkommens das in den einzelnen Bundesstaaten festgestellte
Einkommen zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für mehrere Eink
auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. § 9).
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89.
Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Bundesstaaten mit seinem gesamten steuerbaren,
nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 332)
der Landesbesteuerung nicht entzogenen Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt, so sind
die Ei in dem Bundesstaate, der für die Veranlagung der Kriegs-
abgabe zuständig ist, maßgebend. Hat in biesem Bundesstaat eine nach § 4 Abs. 1 und 2 des Ge-
setzes in Betracht kommende Eink 9 auf Grund der unbeschränkten Steuer-
pflicht nicht stattgefunden, so ist für die Ermittlung des Friedenseinkommens die Einkommen-
steuerveranlagung in dem Bundesstaate, der für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständig
war, maßgebend. Dem hiernach maßgebenden Einkommen ist das Einkommen zuzurechnen,
das in Gemäßheit des Doppelsteuergesetzes der ausschließlichen Besteuerung in einem anderen
Bundesstaate vorbehalten ist.
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