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oder drei Jahre nach erreichter Großjährig=
keit, wenn er zu jener Zeit minderjährig
war, statefinden darf. Ausnahmsweise ist
der Anerbe, beziehungsweise dessen Vormund,
zu einer früheren Aufkündigung berechriger:
1) wenn der Anerbe sich ansäsiig macht
oder vereheliche
wenn die Hinausbezahlung zum Zwecke
der Erziehung oder Ausbildung des
Anerben für seinen künftigen Beruf
oder zur Begründung eines geselich
erlaubten Nahrungsstandes erforder-
lich ist.
Ist das Gut bei Lebzeiten des bisheri-
gen Eigenthuͤmers von diesem uͤbergeben
worden, so steht dem Letzteren das Recht
zu, bei der Uebergabe zu bestimmen, wann
die Anerben ihre Abfindungs-Summen ver-
langen können. Ist dieß nicht geschehen,
so sind dieselben sechs Monate nach erfolg-
ter Kündigung zahlbar, welche in den oben
unter Ziff. 1 und 2 angeführten Fällen
selbst bei Lebzeiren des Gutsübergebers, sonst
nur drei Jahre nach dem Tode des Leßteren,
beziehungsweise der eingetretenen Großjäh-
rigkeit des Anerben, wenn dieser zur Zeie
dieses Todes noch minderjährig war, erfol-
gen darf. Uebrigens ist der Anerbe selbst
dann berechrigt, die ihm gebührende Abfind-
ungs-Summe drei Jahre nach dem Tode
des Gutsübergebers, beziehungsweise einge-
tretener Großjährigkeit zu kündigen, wenn
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der Gursübergeber bei der Uebergabe eine
längere Frist bestimmt haben sollte.
Darüber, ob der unter Ziff. 2 erwähnte
Fall vorliegt, hat wenn der frühere Guts-
eigenthümer noch lebt, dieser, ist er nicht mehr
am Leben und der betreffende Anerbe noch
minderjéhrig, der Vormund mit Genehmig-
ung der Obervormundschafts-Behörde, an-
dernfalls das im Art. 3 bezeichnete Gericht
als Behärde der nichestreitigen Rechtspflege
zu entscheiden. "6
Artikel 22.
Der Anerbe kann, bevor er ein Recht
auf Ausbezahlung seiner Abfindung erlangt
hat, über dieselbe unter Lebenden nicht ver-
sügen.
Artikel 23.
Die Absindungs-Summen der Anerben
werden bis zum Zahlungstage mit vier vom
Hundert verzinst.
Artikel 24.
Der unter Lebenden übergebende Erb-
guts-Eigenthümer ist berechtigt, bei der Ue-
bergabe neben den in Art. 14, 15 und 17
bezeichneten Eigenthumsvorbehalten für sich,
seine Ehefrau und seine unversorgten Kin-
der Alimentations-Reichnisse zu bedingen.
Der Betrag sämmtlicher von dem
Gutseigenthümer zu reichenden Alimente
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