Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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oder drei Jahre nach erreichter Großjährig= 
keit, wenn er zu jener Zeit minderjährig 
war, statefinden darf. Ausnahmsweise ist 
der Anerbe, beziehungsweise dessen Vormund, 
zu einer früheren Aufkündigung berechriger: 
1) wenn der Anerbe sich ansäsiig macht 
oder vereheliche 
wenn die Hinausbezahlung zum Zwecke 
der Erziehung oder Ausbildung des 
Anerben für seinen künftigen Beruf 
oder zur Begründung eines geselich 
erlaubten Nahrungsstandes erforder- 
lich ist. 
Ist das Gut bei Lebzeiten des bisheri- 
gen Eigenthuͤmers von diesem uͤbergeben 
worden, so steht dem Letzteren das Recht 
zu, bei der Uebergabe zu bestimmen, wann 
die Anerben ihre Abfindungs-Summen ver- 
langen können. Ist dieß nicht geschehen, 
so sind dieselben sechs Monate nach erfolg- 
ter Kündigung zahlbar, welche in den oben 
unter Ziff. 1 und 2 angeführten Fällen 
selbst bei Lebzeiren des Gutsübergebers, sonst 
nur drei Jahre nach dem Tode des Leßteren, 
beziehungsweise der eingetretenen Großjäh- 
rigkeit des Anerben, wenn dieser zur Zeie 
dieses Todes noch minderjährig war, erfol- 
gen darf. Uebrigens ist der Anerbe selbst 
dann berechrigt, die ihm gebührende Abfind- 
ungs-Summe drei Jahre nach dem Tode 
des Gutsübergebers, beziehungsweise einge- 
tretener Großjährigkeit zu kündigen, wenn 
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der Gursübergeber bei der Uebergabe eine 
längere Frist bestimmt haben sollte. 
Darüber, ob der unter Ziff. 2 erwähnte 
Fall vorliegt, hat wenn der frühere Guts- 
eigenthümer noch lebt, dieser, ist er nicht mehr 
am Leben und der betreffende Anerbe noch 
minderjéhrig, der Vormund mit Genehmig- 
ung der Obervormundschafts-Behörde, an- 
dernfalls das im Art. 3 bezeichnete Gericht 
als Behärde der nichestreitigen Rechtspflege 
zu entscheiden. "6 
Artikel 22. 
Der Anerbe kann, bevor er ein Recht 
auf Ausbezahlung seiner Abfindung erlangt 
hat, über dieselbe unter Lebenden nicht ver- 
sügen. 
Artikel 23. 
Die Absindungs-Summen der Anerben 
werden bis zum Zahlungstage mit vier vom 
Hundert verzinst. 
Artikel 24. 
Der unter Lebenden übergebende Erb- 
guts-Eigenthümer ist berechtigt, bei der Ue- 
bergabe neben den in Art. 14, 15 und 17 
bezeichneten Eigenthumsvorbehalten für sich, 
seine Ehefrau und seine unversorgten Kin- 
der Alimentations-Reichnisse zu bedingen. 
Der Betrag sämmtlicher von dem 
Gutseigenthümer zu reichenden Alimente 
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