Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 21 — 
genau zu bestimmen. Inöbesondere ist darauf zu achten, daß die Großherzog= 
lichen Behörden von den Truppenmarschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt 
werden, und es wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: 
Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tages zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, um bei der Großherzoglichen Etappenbehörde das Nöthige 
anzumelden. 
Von der Ankunft größerer Detaschements bis zu einem vollen Bataillon 
oder einer Eskadron, müssen die Großherzoglichen Etappenbehörden wenigstens 
3 Tage vorher benachrichtigt werden. — Wenn ganze Bataillons, Eskadrons 
oder mehrere Truppen gleichzeitig marschiren; so müssen nicht allein die Groß- 
herzoglichen Etappenbehörden wenigstens 8 Tage zuvor hiervon in Kenntniß 
gesetzt werden, sondern es sollen auch die Großherzoglichen Landesbehörden, 
nämlich für die Provinz Oberhessen die Großherzogliche Regierung zu Gießen, 
und für den überrheinischen Theil des Großberzogthums die Großherzogliche 
Regierung zu Mainz, wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtigt und requtrirt 
werden. Außerdem soll, wenn eins oder mehrere Regimenter gleichzeitig durch- 
marschiren, dem Corps ein kommandirter Offizier oder Kriegskommissair wenigstens 
3 Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, 
Stellung der Transportmittel u. s. w. mit den erwähnten Landesbehörden gemein- 
schaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etappen-Oertern für das 
ganze Corps zu bereden; hierbei soll jedoch solche Einrichtung getroffen werden, 
daß an einem Etappen-Orte niemals mehr als ein Regiment Infanterie oder 
Kavallerie an demselben Tage eintrifft. — Dieser kommandirte Offizier muß 
von der Zahl, der Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, 
Transportmitteln, Tage der Ankunft u. s. w. sehr genau unterrichtet seyn. 
g. 9. 
Da der bisher ohne Ruhetag fortgesetzte Marsch der Königlich-Preußischen 
Truppen auf der Straße von Erfurt nach Mainz und umgekehrt, welcher 
32 Meilen betraͤgt, und auf der Straße von Erfurt nach Coblenz uͤber Braunfels, 
welcher 27 Meilen betraͤgt, die nachtheiligsten Folgen herbeigefuͤhrt hat; so hat 
die Großherzoglich -Hessische Regierung nach dem Wunsche des Koniglich- 
Preußischen Gouvernements für diese Truppenmärsche einen Ruhetag in Alsfeld 
zwar gestattet, jedoch ist man dahin übereingekommen, daß zur Erleichterung 
der Großherzoglichen Lande, auch von den beiden andern fremdbherrlichen Regie- 
rungen, deren Gebiet jene Truppenmarsche berühren, nämlich von der Kurfürsllich- 
Hessischen und der Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen Regierung, gleichmdßig 
zur Erreichung jenes Zweckes in der Art mitgewirkt werde, daß, für die Dauer 
der gegenwärtigen Uebereinkunft eine jede derselben einen gleichen Zeitraum bin- 
durch den Preußischen Truppen einen Rasttag auf ihrem Gebiete gestatte. — 
(No. 1341.) " Das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.