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Gefaͤngnisse geahndet, diese Strafe insonderheit auch auf denjenigen ange-
wendet werden, der im Falle des §. 9. der Instruktion, von seinem Aufent-
haltsorte ohne Paß oder Legitimationskarte abreist, und zu solchen Personen
gehört, denen der Paß oder die Legitimationskarte nicht ertheilt werden
durfte.
4) Ausnahmen von dieser Regel (No. 3.) finden Statt, und es soll eine
Geldbuße von 10 bis 50 Rthlr. oder Gefängniß von 14 Tagen bis
6 Wochen gegen diejenigen erkannt werden, welche die im §F. 5. angeordnete
Anzeige eines Krankheits= oder Todesfalls unterlassen, wenn ihnen bekannt
war, daß der Kranke an der asiatischen Cholera gelitten, gegen diejenigen,
die mit Verletzung einer, von der Behörde angeordneten Kranken-Isolirung
den Vorschriften der VG. 13. 14. zuwider handeln, und gegen den Schiffer,
der die im F. 24. angeordnete Anzeige vom Ausbruche der asiatischen Cholera
auf seinem Schiffe unterläßt, die Quarantaine verletzt, oder sonst die Vor-
schriften in den . 29. 30. übertritt.
Die von Mir genehmigten Ministerial = Erlasse vom 5ten April und
4sten Juni v. J., die nachtraäglichen Bestimmungen der Immediat-Kommission
vom 51len und 22s ten August, 12ten September, 7ten, 10ten und 25slen
Oktober v. J., so wie Meine wegen der Legitimationskarten ergangene Order
vom #ten Juni v. J. und die darauf bezügliche Ministerialverfügung von dem-
selben Tage, werden, in soweit sie in die Instruktion vom Züsten v. M. nicht
ausdrücklich wieder aufgenommen sind, aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
Ich beauftrage das Staatsmi isterium, gegenwärtigen Erlaß nebst der Instruktion
und deren Beilage durch die Gesetzsammlung und durch die Amtsblätter der
Regierungen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5ten Februar 1832.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
In-