Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Gefaͤngnisse geahndet, diese Strafe insonderheit auch auf denjenigen ange- 
wendet werden, der im Falle des §. 9. der Instruktion, von seinem Aufent- 
haltsorte ohne Paß oder Legitimationskarte abreist, und zu solchen Personen 
gehört, denen der Paß oder die Legitimationskarte nicht ertheilt werden 
durfte. 
4) Ausnahmen von dieser Regel (No. 3.) finden Statt, und es soll eine 
Geldbuße von 10 bis 50 Rthlr. oder Gefängniß von 14 Tagen bis 
6 Wochen gegen diejenigen erkannt werden, welche die im §F. 5. angeordnete 
Anzeige eines Krankheits= oder Todesfalls unterlassen, wenn ihnen bekannt 
war, daß der Kranke an der asiatischen Cholera gelitten, gegen diejenigen, 
die mit Verletzung einer, von der Behörde angeordneten Kranken-Isolirung 
den Vorschriften der VG. 13. 14. zuwider handeln, und gegen den Schiffer, 
der die im F. 24. angeordnete Anzeige vom Ausbruche der asiatischen Cholera 
auf seinem Schiffe unterläßt, die Quarantaine verletzt, oder sonst die Vor- 
schriften in den . 29. 30. übertritt. 
Die von Mir genehmigten Ministerial = Erlasse vom 5ten April und 
4sten Juni v. J., die nachtraäglichen Bestimmungen der Immediat-Kommission 
vom 51len und 22s ten August, 12ten September, 7ten, 10ten und 25slen 
Oktober v. J., so wie Meine wegen der Legitimationskarten ergangene Order 
vom #ten Juni v. J. und die darauf bezügliche Ministerialverfügung von dem- 
selben Tage, werden, in soweit sie in die Instruktion vom Züsten v. M. nicht 
ausdrücklich wieder aufgenommen sind, aufgehoben und außer Kraft gesetzt. 
Ich beauftrage das Staatsmi isterium, gegenwärtigen Erlaß nebst der Instruktion 
und deren Beilage durch die Gesetzsammlung und durch die Amtsblätter der 
Regierungen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 5ten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
In-
	        
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