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Kein Bevollmächtigter darf mehr als vierzig fremde Stimmen führen.
Vertritt er jedoch nur einen Aktionair, und hat dieser mehr als vierzig Stimmen,
so führt der Bevollmächtigte alle Stimmen seines Machtgebers.
. 32.
Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berech-
tigt, welche spätestens am Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der
Gesellschaftskasse deponiren.
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden
Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen und das unter der Kontrole
des dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird von einem Mitgliede
des Vorstandes verifizirt.
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Epenplaren übergeben,
von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem
Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerk der erfolgten Deposition, sowie mit
der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exeinplar dient als
Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem
Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit
dem Stempel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der
betreffenden Aktien.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaftskasse vertreten nur
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei ihnen
erfolgte Deposition der Aktien.
F. 33.
Vertretung der Aktionaire.
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll-
machtsauftrag durch schriftliche, entweder von einem Mitgliede des Vorstandes,
oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist,
beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtaus-
stellers auf die im F. 32. vorgeschriebene Weise geführt werden.
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über-
haupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch
Bevollmächtigte aus der Jahl der Aktionaire vertreten lassen.
Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Voll-
macht. Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten,
Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder
vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Attionaire zu sein brauchen.
Jahrgang 1868. (Nr. 7141.) S s. 34.