Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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beachtung  dieser  Vorschrift  verursachte  Überschreitung  der  Lieferfrist  (§  37)  wird
kein  Schadensersatz  gewährt.

§ 34.
Auslieferung.

(1) Das  Gepäck  wird  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  ausgeliefert.  Die
Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  des  Inhabers  zu  prüfen.

(2)  Der  Inhaber  ist  berechtigt,  auf  der  Bestimmungsstation  die  Auslieferung
  des  Gepäcks  an  der  Ausgabestelle  zu  verlangen,  sobald  nach  Ankunft
des  Zuges,  zu  dem  es  aufgegeben  war,  die  zur  Bereitstellung  und  etwa  zur
zoll-  oder  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung  erforderliche  Zeit  abgelaufen
  ist.  Müssen  Fahrzeuge,  die  nicht  im  Packwagen  verladen  werden  können,
unterwegs  auf  einen  anderen  Zug  übergehen,  so  kann  ihre  Weiterbeförderung
erst  mit  dem  nächsten  Personenzuge  verlangt  werden.

(3)  Werden  Gepäckstücke  nicht  innerhalb  24  Stunden,  Fahrzeuge  nicht
innerhalb  2  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  abgeholt,  so  ist  das  tarifmäßige
Lagergeld  oder  Standgeld  zu  entrichten.  Kommt  das  Fahrzeug  nach  6  Uhr
Abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist  vom  nächsten  Morgen  8  Uhr  ab  gerechnet.

(4)  In  der  Regel  ist  das  Gepäck  nur  auf  der  Station  auszuliefern,  wohin
  es  abgefertigt  war.  Auf  Verlangen  des  Reisenden  kann  es  jedoch,  wenn
Zeit  und  Umstände  dies  gestatten  und  keine  Zoll-,  Steuer-  oder  Polizeivorschriften
  entgegenstehen,  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  und  Vorzeigung  der
Fahrkarte  auf  der  Aufgabestation  zurückgegeben  oder  auf  einer  Zwischenstation
ausgeliefert  werden.

(5)  Wird  der  Gepäckschein  nicht  beigebracht,  so  ist  die  Eisenbahn  zur  Auslieferung
  des  Gepäcks  nur  verpflichtet,  wenn  die  Empfangsberechtigung  glaubhaft
gemacht  wird;  auch  kann  Sicherheitsleistung  verlangt  werden.

(6)  Der  Reisende,  dem  das  Gepäck  nicht  rechtzeitig  ausgeliefert  wird,  kann
verlangen,  daß  ihm  auf  dem  Gepäckscheine  Tag  und  Stunde  der  Abforderung
bescheinigt  werden.

§  35.
Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung.

(1) Für  Reisegepäck  haftet  die  Eisenbahn,  soweit  nicht  in  diesem  Abschnitt
Abweichungen  vorgesehen  sind,  nach  den  Vorschriften  über  die  Haftung  für
Güter  (Abschnitt  VIII).

(2)  Bei  besonderen  Betriebsverhältnissen  kann  die  Eisenbahn  mit  Genehmigung
  der  Landesaufsichtsbehörde  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
die  bei  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  von  Reisegepäck  zu  leistende  Entschädigung
  im  Tarif  auf  einen  Höchstbetrag  beschränken.  Wegen  Beschränkung
der  Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Gegenständen  des  §  54  Abs.  (2)  B  Ziffer  1
gilt  §  89  Abs.  (2).  Wenn  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  vorliegt,  kann  die
Beschränkung  auf  den  Hoöchstbetrag  nicht  geltend  gemacht  werden.