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beachtung dieser Vorschrift verursachte Überschreitung der Lieferfrist (§ 37) wird
kein Schadensersatz gewährt.
§ 34.
Auslieferung.
(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. Die
Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen.
(2) Der Inhaber ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung
des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft
des Zuges, zu dem es aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur
zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen
ist. Müssen Fahrzeuge, die nicht im Packwagen verladen werden können,
unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre Weiterbeförderung
erst mit dem nächsten Personenzuge verlangt werden.
(3) Werden Gepäckstücke nicht innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge nicht
innerhalb 2 Stunden nach Ankunft des Zuges abgeholt, so ist das tarifmäßige
Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr
Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 8 Uhr ab gerechnet.
(4) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin
es abgefertigt war. Auf Verlangen des Reisenden kann es jedoch, wenn
Zeit und Umstände dies gestatten und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften
entgegenstehen, gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Vorzeigung der
Fahrkarte auf der Aufgabestation zurückgegeben oder auf einer Zwischenstation
ausgeliefert werden.
(5) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung
des Gepäcks nur verpflichtet, wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft
gemacht wird; auch kann Sicherheitsleistung verlangt werden.
(6) Der Reisende, dem das Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, kann
verlangen, daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der Abforderung
bescheinigt werden.
§ 35.
Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung.
(1) Für Reisegepäck haftet die Eisenbahn, soweit nicht in diesem Abschnitt
Abweichungen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Haftung für
Güter (Abschnitt VIII).
(2) Bei besonderen Betriebsverhältnissen kann die Eisenbahn mit Genehmigung
der Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts
die bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck zu leistende Entschädigung
im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken. Wegen Beschränkung
der Höhe des Schadensersatzes bei Gegenständen des § 54 Abs. (2) B Ziffer 1
gilt § 89 Abs. (2). Wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die
Beschränkung auf den Hoöchstbetrag nicht geltend gemacht werden.