Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 2. 
B. Für jede endgültige Eintragung in der 2. oder 3. Abtheilung und 
alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte: 
a) von dem Betrage bis 200 Thaler von je 25 Thalen.. . 4 Sgr. 
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Thaler von je 100 Thalern. 5 „ 
c) von dem Mehrbetrage von je 500 Thaleen . . —.- 
F. 3. 
C. 1. Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen 
und Versügungsbeschrinkungen die Hälfte der Sätze des F. 2. B., jedoch nicht 
unter gr. 
Die gemäß §. 5. Abs. 4. der Grundbuchordnung bewirkte Schließung 
eines für Zubehörstücke bestehenden besonderen Grundbuchblattes erfolgt kostenfrei. 
2. Für die in Antrag gebrachte Eintragung von Vermerken, welche 
unter keine der vorstehend (§8. 1. 2. 3. Nr. I.) getroffenen Bestimmungen 
sallen, auch nicht die bloße Vervollständigung des Titels eines Grundbuch- 
blattes, beziehungsweise der zur näheren Bezeichnung eines Grundstücks die. 
nenden, in die Abtheilung I. Spalte 1. bis 7. des Grundbuchartikels gehörigen 
Angaben bezwecken, insonderheit für die Einschreibungen der Vermerke, welche 
durch die ohne Veränderung des Eigenthümers stattfindende Theilung von Grund- 
stücken veranlaßt werden, für die Eintragung des Schätzungswerthes, der Feuer- 
versicherungssumme und für die Einschreibung des Erwerbsgrundes oder des 
Erwerbspreises, soweit die in F. 1. Nr. 1. bezeichnete Voraussetzung nicht zu- 
trifft: die Hälfte der Sätze zu B., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 
3 Thlr. 
S. 4. 
D. 1. Wenn die Eintragung derselben Post in der 2. oder 3. Abtheilung 
bei mehreren auf verschiedenen Grundbuchblättern oder Artikeln verzeichneten 
Grundstücken gleichzeitig oder nachträglich, oder bei mehreren, auf ein und dem. 
selben Gennobuchbiat oder Artikel verzeichneten Grundstücken nachträglich be- 
antragt ist, so wird für jede folgende Eintragung die Hälfte der Sätze B. oder C. 
(IG. 2. und 3.) erhoben, jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Thlr. 
Dabei ist, wenn der Werth der Grundstücke, auf welche die weitere Eintragung 
erfolgt, geringer ist, als der der einzutragenden Post, nur jener als Maßstab 
für den Kostenansatz anzunehmen. 
Im Falle die Eintragung derselben Post bei mehreren auf verschiedenen 
Grundbuchblättern verzeichneten Grundstücken gleichzeitig beantragt worden ist, 
kommt die nachstehend unter Nr. 2. getroffene Bestimmung zur Anwendung, 
wenn die in F. 1. Nr. 3. Abs. 2. bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
2. Wird bei mehreren auf einem Grundbuchblatt oder Artikel verzeich- 
neten Grundstücken die Eintragung derselben Post gleichzeitig beantragt, so sind 
die Eintragungskosten dafür nur einmal zu fordern. 
F. 5.
	        
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