Full text : Das Deutschtum im Ausland vor dem Weltkrieg.

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(5)  Bei  längerem  Halten  auf  Unterwegsstationen  sind  die  Wagen  in  möglichst  abgelegene
  Nebengleise  zu  fahren.  Dauert  der  Aufenthalt  voraussichtlich  länger  als  1  Stunde,
so  ist  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

G.

Bestimmung  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  Sprengstoffen
beladenen  Wagen  in  die  Züge.

(1)  Sprengstoffe  dürfen  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen  nur  da
befördert  werden,  wo  keine  Güterzüge  fahren.

(2)  Güterzügen  und  gemischten  Zügen  dürfen  nicht  mehr  als  8  mit  Sprengmitteln
der  2.  Gruppe  in  Mengen  über  200  kg,  mit  Sprengmitteln  der  3.  Gruppe  oder  mit  Schießmitteln
  der  2.  Gruppe  beladene  Achsen  beigegeben  werden.  Größere  Mengen  dürfen  nur  in
Sonderzügen  befördert  werden.

(3)  Die  Wagen  mit  solchen  Stoffen  sind  in  die  Züge  möglichst  entfernt  von  der
Lokomotive,  jedoch  so  einzureihen,  daß  ihnen  noch  drei  Wagen  folgen,  die  nicht  mit  leicht
feuerfangenden  Stoffen  beladen  sind.  Mindestens  vier  solcher  Wagen  müssen  den  mit  Sprengstoffen
  beladenen  Wagen  vorangehen.  Diese  sind  unter  sich  und  mit  den  vorangehenden
und  nachfolgenden  Wagen  fest  zu  verkuppeln;  die  gehörige  Verbindung  ist  auf  jeder  Zwischenstation,
  wo  der  Aufenthalt  es  gestattet,  sorgfältig  zu  prüfen.  Vor  und  nach  Wagen,  worin
loses  Pulver  in  Mengen  von  höchstens  15  kg  Rohgewicht  oder  andere  Sprengstoffe  in
Mengen  von  höchstens  35  kg  Rohgewicht  verladen  sind,  ist  die  Einstellung  besonderer  Schutzwagen
  nicht  erforderlich.

(4)  Weder  an  den  mit  Sprengstoffen  beladenen,  noch,  wenn  die  Beförderung  mit
den  gewöhnlichen  Zügen  erfolgt,  an  dem  nächsten  hinter  und  vor  ihnen  laufenden  Wagen
dürfen  die  Bremsen  besetzt  werden.  Dagegen  muß  der  am  Schlusse  des  Zuges  befindliche
Wagen  eine  bediente  Bremse  haben.

H.
Begleitung  der  Sprengstoff-Sendungen.

Bei  Aufgabe  mehrerer  Wagenladungen  ist  der  Absender  verpflichtet,  zur  Bewachung
der  Ladung  besondere  Begleitung  beizugeben.  Die  Begleiter  dürfen  während  der  Fahrt
ihren  Platz  weder  in,  noch  auf  den  beladenen  Wagen  nehmen.

J.
Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  und  der  an  der
Beförderung  beteiligten  Verwaltungen.

(1)  Sämtliche  auf  der  Fahrt  zu  berührenden  Stationen  und  das  Personal  der  Züge,
mit  denen  unterwegs  gekreuzt  wird  oder  die  überholt  werden,  sind  von  Abgang  und  Ankunft
der  Sendungen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,  damit  jeder  unnötige  Aufenthalt  vermieden  und
jede  Gefahr  möglichst  ausgeschlossen  wird.

(2)  Wenn  eine  Sendung  auf  eine  andere  Bahn  übergehen  soll,  so  ist  deren  Verwaltung
  sobald  als  möglich  von  der  Zuführung  in  Kenntnis  zu  setzen.