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Insoweit die Schonung der auf der Insel bestehenden Gesetze und Gewohnheiten
es erheischt, können auf dem im Absatz 1 bezeichneten Wege, an
Stelle einzelner Vorschriften der einzuführenden Gesetze, Uebergangsbestimmungen
erlassen werden. Die Geltung solcher Bestimmungen erstreckt sich nicht über den
31. Dezember 1893.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 18. Februar 1891
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. v. Goßler. Herrfurth.
v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
(Nr. 9433.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Eupen, Cleve, Adenau, Coblenz, Meisenheim,
Sobernheim, Bensberg, Nülheim am Rhein, Ratingen, Lennep,
Remscheid, Wipperfürth, Wermelskirchen, Barmen, Elberfeld, Grumbach,
Saarbrücken, Hermeskeil, Wadern, Trier und Saarburg. Vom 13. Februar
1891.
Ar# Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Jwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz= Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Eupen gehörige Gemeinde Hergenrath,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cleve gehörige Gemeinde Cranenburg,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörige Gemeinde Cottenborn,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Coblenz gehörige Gemeinde Wallersheim,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Meisenheim gehörige Gemeinde Desloch,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sobernheim gehörige Gemeinde Ippenschied,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bensberg gehörigen Gemeinden Bensberg—Freiheit
und Bensberg—Honschaft,