Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Insoweit  die  Schonung  der  auf  der  Insel  bestehenden  Gesetze  und  Gewohnheiten
  es  erheischt,  können  auf  dem  im  Absatz  1  bezeichneten  Wege,  an
Stelle  einzelner  Vorschriften  der  einzuführenden  Gesetze,  Uebergangsbestimmungen
erlassen  werden.  Die  Geltung  solcher  Bestimmungen  erstreckt  sich  nicht  über  den
31.  Dezember  1893.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  Februar  1891

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  v.  Goßler.  Herrfurth.
v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  v.  Kaltenborn.  v.  Heyden.

(Nr.  9433.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Eupen,  Cleve,  Adenau,  Coblenz,  Meisenheim,
  Sobernheim,  Bensberg,  Nülheim  am  Rhein,  Ratingen,  Lennep,
Remscheid,  Wipperfürth,  Wermelskirchen,  Barmen,  Elberfeld,  Grumbach,
Saarbrücken,  Hermeskeil,  Wadern,  Trier  und  Saarburg.  Vom  13.  Februar
  1891.

Ar#  Grund  des  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Eupen  gehörige  Gemeinde  Hergenrath,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cleve  gehörige  Gemeinde  Cranenburg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörige  Gemeinde  Cottenborn,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Coblenz  gehörige  Gemeinde  Wallersheim,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Meisenheim  gehörige  Gemeinde  Desloch,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sobernheim  gehörige  Gemeinde  Ippenschied,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bensberg  gehörigen  Gemeinden  Bensberg—Freiheit
  und  Bensberg—Honschaft,