— 211 —
g. 27.
Soweit die Aenderung einer Werths= oder Kostenfestsetzung von Amtswegen
oder die Verhandlung und Entscheidung von Beschwerden den Oberlandesgerichten
als Gerichten höherer Instanz oder Beschwerdegerichten zusteht, ist das Kammer-
gericht ausschließlich zuständig, wenn nicht ein anderes Oberlandesgericht gleich-
zeitig über eine Beschwerde in der Angelegenheit, für welche Kosten in Ansatz
gebracht sind, zu entscheiden hat. Die Entscheidung erfolgt in einem Civilsenate.
g. 28.
Die Bestimmungen des §F. 20 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 230) über die
Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes durch das Oberlandesgericht oder den
Justizminister finden in den durch dieses Gesetz den Gerichten zugewiesenen An-
gelegenheiten entsprechende Anwendung.
S. 29.
Eine Erhebung von Stempeln neben den Gebühren findet nur in denjeuigen
Fällen statt, in welchen es in diesem Gesetze ausdrücklich angeordnet ist.
Urkunden, welche in einem den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden
Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr Inhalt über den Gegenstand des
Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vorschriften über Erhebung von Stempeln
unterworfen.
S. 30.
Eine Verwendung von Stempelmaterial findet bei den Gerichten nicht statt.
Wenn Stempelabgaben neben den Gebühren zu erheben sind,) werden dieselben
nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften eingezogen und auch sonst
als Gerichtsgebühren behandelt. Die Vorschriften der §#§. 1, 2, 7 Absatz 1, 8,
12, 13, 16 Absatz 2, 19 bis 22 bleiben jedoch hinsichtlich der Stempelabgaben
außer Anwendung. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die
Festsetzung des für eine Stempelberechnung maßgebenden Werthes oder über
Erinnerungen oder Beschwerden, betreffend den Ansatz von Stempelbeträgen, findet
Beschwerde an den Justizminister statt. Der Justizminister kann den Ansatz dieser
Beträge in allen Fällen von Amtswegen berichtigen. Die Vorschriften über die
Zulässigkeit des Rechtsweges werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt. Bezüglich des Verfahrens bei der Beanstandung der im Falle einer Auf-
lassung gemachten Werthsangabe behält es bei den stempelgesetzlichen Vorschriften
sein Bewenden. Soweit der Finanzminister nach stempelgesetzlichen Vorschriften
befugt ist, die Rückerstattung von Stempelgebühren oder die Abstandnahme von
der Einziehung derselben anzuordnen, steht diese Befugniß hinsichtlich der als
Gerichtskosten zu erhebenden Stempelbeträge dem Justizminister zu.
Auf die nach stempelgesetzlichen Vorschriften zu stundenden Stempelbeträge
finden die Bestimmungen des ersten Absatzes keine Anwendung. Diese Beträge
werden durch die Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern eingezogen.
Gesch · Eanuml. 1895. (Xr. 9751.) 43