Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 27. 
Soweit die Aenderung einer Werths= oder Kostenfestsetzung von Amtswegen 
oder die Verhandlung und Entscheidung von Beschwerden den Oberlandesgerichten 
als Gerichten höherer Instanz oder Beschwerdegerichten zusteht, ist das Kammer- 
gericht ausschließlich zuständig, wenn nicht ein anderes Oberlandesgericht gleich- 
zeitig über eine Beschwerde in der Angelegenheit, für welche Kosten in Ansatz 
gebracht sind, zu entscheiden hat. Die Entscheidung erfolgt in einem Civilsenate. 
g. 28. 
Die Bestimmungen des §F. 20 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 230) über die 
Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes durch das Oberlandesgericht oder den 
Justizminister finden in den durch dieses Gesetz den Gerichten zugewiesenen An- 
gelegenheiten entsprechende Anwendung. 
S. 29. 
Eine Erhebung von Stempeln neben den Gebühren findet nur in denjeuigen 
Fällen statt, in welchen es in diesem Gesetze ausdrücklich angeordnet ist. 
Urkunden, welche in einem den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden 
Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr Inhalt über den Gegenstand des 
Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vorschriften über Erhebung von Stempeln 
unterworfen. 
S. 30. 
Eine Verwendung von Stempelmaterial findet bei den Gerichten nicht statt. 
Wenn Stempelabgaben neben den Gebühren zu erheben sind,) werden dieselben 
nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften eingezogen und auch sonst 
als Gerichtsgebühren behandelt. Die Vorschriften der §#§. 1, 2, 7 Absatz 1, 8, 
12, 13, 16 Absatz 2, 19 bis 22 bleiben jedoch hinsichtlich der Stempelabgaben 
außer Anwendung. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die 
Festsetzung des für eine Stempelberechnung maßgebenden Werthes oder über 
Erinnerungen oder Beschwerden, betreffend den Ansatz von Stempelbeträgen, findet 
Beschwerde an den Justizminister statt. Der Justizminister kann den Ansatz dieser 
Beträge in allen Fällen von Amtswegen berichtigen. Die Vorschriften über die 
Zulässigkeit des Rechtsweges werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht 
berührt. Bezüglich des Verfahrens bei der Beanstandung der im Falle einer Auf- 
lassung gemachten Werthsangabe behält es bei den stempelgesetzlichen Vorschriften 
sein Bewenden. Soweit der Finanzminister nach stempelgesetzlichen Vorschriften 
befugt ist, die Rückerstattung von Stempelgebühren oder die Abstandnahme von 
der Einziehung derselben anzuordnen, steht diese Befugniß hinsichtlich der als 
Gerichtskosten zu erhebenden Stempelbeträge dem Justizminister zu. 
Auf die nach stempelgesetzlichen Vorschriften zu stundenden Stempelbeträge 
finden die Bestimmungen des ersten Absatzes keine Anwendung. Diese Beträge 
werden durch die Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern eingezogen. 
Gesch · Eanuml. 1895. (Xr. 9751.) 43 
 
	        
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