Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S.  88.

Für  die  Aufnahme  oder  Niederlegung  von  Erklärungen,  welche  den  Antritt
oder  die  Entsagung  einer  Erbschaft,  den  Vorbehalt  der  Rechtswohlthat  des  Inventars,
  die  Annahme  der  Gütergemeinschaft  oder  den  Verzicht  auf  dieselbe
betreffen,  für  die  Bestimmung  oder  Verlängerung  von  Fristen  zu  solchen  Erklärungen,
  sowie  für  die  Niederlegung  eines  Vermögensverzeichnisses  werden  fünf
Zehntheile  des  in  §.  56  bestimmten  Gebührensatzes  B  erhoben.  Finden  diese
Handlungen  in  Verbindung  mit  einem  in  diesem  Abschnitte  bezeichneten  Verfahren
statt,  so  wird  eine  besondere  Gebühr  für  dieselben  nicht  erhoben.  Ist  mit  der
Niederlegung  des  Vermögensverzeichnisses  eine  gerichtliche  Prüfung  und  Bestätigung
desselben  verbunden,  so  wird  das  Zweifache  des  Gebührensatzes  B  in  Ansatz
gebracht.

Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  wird  der  Werth  der  Vermögensmasse
nach  Abzug  der  Schulden  zu  Grunde  gelegt.

.  89.

Soweit  nicht  vorstehend  ein  Anderes  bestimmt  ist,  werden  in  den  unter
diesen  Abschnitt  fallenden  Angelegenheiten  die  Gebühren  von  dem  Betrage  der
den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Vermögensmasse  ohne  Abzug  der
Schulden  berechnet.

Betrifft  ein  Verfahren  mehrere  im  Zusammenhange  stehende  Massen,  so
werden  die  Werthe  derselben  zusammengerechnet.  Die  nach  dem  Gesammtwerthe
berechnete  Gebühr  wird  auf  die  einzelnen  Massen  nach  Verhältniß  des  Werths
derselben  vertheilt.  Wird  die  Theilung  des  Nachlasses  eines  Ehegatten,  welcher
in  Gütergemeinschaft  gelebt  hat,  mit  der  Auseinandersetzung  der  Gütergemeinschaft
verbunden,  so  wird  bei  der  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Absatzes  der  Werth
der  gütergemeinschaftlichen  Masse  nur  zur  Hälfte  und,  sofern  dem  überlebenden
Ehegatten  von  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  ein  anderer  Bruchtheil  als  die
Hälfte  zufällt,  zu  diesem  Bruchtheile  in  Ansatz  gebracht.

Werden  nur  einzelne  Theile  der  Masse  von  den  in  diesem  Abschnitte  bezeichneten
  Gattungen  von  Geschäften  berührt,  so  werden  die  Gebühren  nur  nach
dem  Werthe  dieser  Theile  berechnet.

Sechsker  Abschnikt.
Vormundschaften.

G.  90.

Bei  den  zur  Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  eingeleiteten  Plegschaften
und  im  Falle  der  Bestellung  eines  Gegenvormundes  neben  dem  gesetzlichen  Vormunde
  ist  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  die  in  §.  33  bestimmte  Gebühr
zu  erheben.