Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Grundbuch  ein  späterer  Eigenthumswechsel  in  das  Mutationsverzeichniß
nicht  eingetragen  worden  ist,  und  für  die  Verfügungen  des  Amtsgerichts,
  welche  auf  die  Berichtigung  fehlerhafter  oder  unzulänglich  gewordener
  Einträge  bei  dem  Hypothekenbuch  (6§.  52  bis  56  der  Instruktion
  vom  1.  Dezember  1861)  —  auf  Ueberschreibung  der  Hypothek
auf  einen  anderen  Schuldner  (§.  26  a.  a.  O.)  —  auf  Ueberschreibung
einer  Hypothek  auf  einen  anderen  Unterpfandsgegenstand  in  den  in

3  a.  a.  O.  bezeichneten  Fällen  —  oder  auf  Einschreibung  einer
Vormerkung  zur  Verhütung  der  Einschreibung  eines  Hypothekentitels
G.  46  a.  a.  O.)  —  gerichtet  ist,  sowie  für  eine  gemäß  Artikel  35  des
Gesetzes  vom  21.  Februar  1852  herbeizuführende  Berichtigung  eines
in  einem  legalisirten  Grundbuche  enthaltenen  Eintrages  sind  Gebühren
nicht  zu  berechnen.

2.  In  den  zum  früheren  Landgräflichen  Amte  Homburg  gehörig  gewesenen
Landestheilen  kommen  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

Die  Hälfte  der  Sätze  zu  Ba  wird  erhoben:

a)  für  die  Eintragung  der  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  Grundstücken

  betreffenden  Rechtsgeschäfte  in  das  gerichtliche  Kontraktenbuch;

b)  für  die  Eintragung  der  Schuld=  und  Pfandverschreibungen  in  das  gerichtliche

  Hypothekenbuch,  und  zwar  in  den  Fällen  zu  a  und  b  einschließlich
  der  Konfirmation  und  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte;

e)  für  die  Vermerkung  einer  Cession  in  dem  gerichtlichen  Hypothekenbuche

einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  wird  ein  Viertel
der  Sätze  zu  Ba  erhoben.

G.  Für  die  Löschung  beziehungsweise  für  die  Anordnung  der  Löschung
der  in  den  Stock-,  Hypotheken=  oder  Berggegenbüchern  enthaltenen  Eintragungen
werden  Gebühren  nicht  berechnet.

II.  Durch  die  vorstehenden  Sätze  werden  die  Gesuchs-,  Ausfertigungs.
und  Protokollstempel  gedeckt.

Die  im  zweiten  Abschnitt  des  ersten  Theiles  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmten  Sätze  und  die  in  I#F.  55,  109  daselbst  bezeichneten  Stempelbeträge
  werden  besonders  erhoben,  wenn  die  dort  gedachten  Erklärungen  oder
Verträge  u.  s.  w.  von  dem  Amtsgericht  selbst  aufgenommen  werden.

2.  Sesey  vom  31.  Mai  1887  über  das  Bergwerkseigenthum  in  den  ehemals
Erohherzoglich  und  Landgräflich  Hessischen  Sebictstheilen  der  Provinz  Hessen-  Uassau
(Sesey-Samml.  S.  181).

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Die  Kosten  der  Einrichtung  und  Fortführung  der  Berggrundbücher  werden
aus  der  Staatskasse  bestritten.