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(Nr. 9753.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Mai 1895, betreffend die Titel- und Rangverhält-
nisse der Leiter und Lehrer an Landwirthschaftsschulen.
Aw# den Bericht vom 16. Mai d. J. bestimme Ich hierdurch, daß
1) die Leiter der Landwirthschaftsschulen, welche auch fernerhin die Amts-
bezeichnung „Direktor“ führen, zur fünften Rangklasse der höheren
Provinzialbeamten gehören, aber gegebenen Falles zur Verleihung des
persönlichen Ranges als Räthe vierter Klasse in Vorschlag gebracht
werden können, sofern sie eine zwölfjährige Schuldienstzeit von der
Beendigung des Probejahres ab zurückgelegt haben;
2) die wissenschaftlichen Lehrer der Landwirthschaftsschulen die Amts-
bezeichnung „Oberlehrer“ führen und der fünften Rangklasse der höheren
Provinzialbeamten angehören, einem Theile derselben bis zu einem
Dritttheil der Gesammtzahl der Charakter Professor und der Hälfte
der Professoren der Rang der Räthe vierter Klasse verliehen werden.
kann, sofern sie eine zwölfjährige Schuldienstzeit von der Beendigung
des Probejahres ab zurückgelegt haben;
3) die Bestätigung der zu 1 bezeichneten Anstaltsleiter, desgleichen die
Verleihung der vierten Rangklasse an dieselben, sowie an die zu 2 be-
zeichneten Professoren Mir vorbehalten bleibt;
4) die Ernennung beziehungsweise Bestätigung der Professoren an den
Landwirthschaftsschulen, soweit dieselbe nicht in geeigneten Fällen von
Mir erfolgt, dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
im Verein mit dem Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-
Angelegenheiten zusteht;
5) die Ernennung beziehungsweise Bestätigung der Oberlehrer durch die
zuständige Regierungsbehörde, deren unmittelbarer Aufsicht die betreffende
Landwirthschaftsschule unterstellt ist, erfolgt.
Neues Palais, den 27. Mai 1895.
Wilhelm.
Zugleich für den Minister der geistlichen,
Unterrichts-- und Medizinal-Angelegenheiten:
Frhr. v. Hammerstein.
An den Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
und den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.