mungen über die Führung der Verzeichnisse
und die Versteuerung durch Bekanntmachung
in öffentlichen Blättern aufmerksam zu machen.
Außerdem können diejenigen Verpächter und
Afterverpächter (Vermiether, Aftervermiether,
Verpfänder), von welchen Verzeichnisse nicht
eingereicht sind, von der Steuerbehörde zur
Anzeige darüber angehalten werden, ob von
ihnen während des vorangegangenen Kalender-
jahres Verträge der vorbezeichneten Art er-
richtet worden sind.
Behörden sind berechtigt, die Versteuerung
der von ihnen zu führenden Verzeichnisse selbst
zu bewirken.
Wenn Verträge dieser Tarifstelle vor Ablauf
der vertragsmäßig festgesetzten Zeit ihr Ende
erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit
bis zur Beendigung der Verträge zu ent-
richten.
Die Vorschrift des §. 4 Buchstabe a dieses
Gesetzes findet auf die Verträge dieser Tarif-
stelle keine Anwendung.
Die Beurkundungen von Abtretungen der
Rechte aus Verträgen dieser Tarifstelle unter-
liegen einer anderen als der nach den obigen
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer
nicht.
Wenn in einem unter diese Tarisstelle fallen-
den Vertrage bestimmt ist, daß das Rechts-
verhältniß unter gewissen Voraussetzungen als
verlängert gelten soll, so kommen für die hier-
nach eintretenden Verlängerungen die vorstehen-
den Bestimmungen zur Anwendung.
Die durch Briefwechsel zu Stande gekommenen
Verträge sind hinsichtlich der Stempelpflicht wie
förmliche schriftliche Verträge zu behandeln;
Steuersatz Berechnung
Eegenstand der Hesteuerung. vam der
H Hun.
5 det, nan im Stempelabgabe.
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