Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

 

 

—  Steuersatz  Berechnung
2  Segenstand  der  Besteurrung.  vom  der

Srl-  Hun.

dert  marn  Stempelabgabe.
47.  Offizierpatente,  wie  Bestallungen,  s.  diese.

48.  Pacht=  und  Afterpachtverträge,  Mieth-  und

 

(Nr.  9776.

Aftermiethverträge,  sowie  antichretische  Verträge:
a)  über  unbewegliche  Sachen,  sofern  der  verabredete

nach  der  Dauer  eines  Jahres  zu  berechnende
Pachtzins  (Miethzins,  antichretische  Nutzung)
mehr  als  300  Mark  beträüHft

Der  Verpächter  und  Afterverpächter  (Vermiether,
  Aftervermiether,  Verpfänder)  hat  die
vorbezeichneten,  während  der  Dauer  des  Kalenderjahres
  in  Geltung  gewesenen  Verträge  bis  zum
Ablauf  des  Januar  des  darauf  folgenden
Jahres  in  ein  Verzeichniß  (Pacht-,  Mieth-,
Antichrese-Verzeichniß),  welches  die  Bezeichnung
des  Grundstückes,  den  Namen  des  Pächters
(Miethers,  Pfandinhabers),  die  Dauer  des
Vertragsverhältnisses  während  des  betreffenden
Kalenderjahres,  den  Zins  (Nutzung),  den  erforderlichen
  Stempelbetrag  und  seine  Namensunterschrift
  enthalten  muß,  einzeln  einzutragen,
das  Verzeichniß  mit  der  Versicherung,  daß  er
andere  unter  die  vorstehende  Bestimmung  fallende
Verträge  nicht  abgeschlossen  habe,  zu  versehen
und  die  Versteuerung  spätestens  innerhalb  der
vorerwähnten  Frist  bei  einer  Steuerstelle  zu  bewirken.
  Vorausbezahlung  für  mehrere  Jahre
ist  zulässig.  Die  in  diesen  Verzeichnissen  zu
machenden  Angaben  können  bei  der  Steuerbehörde
  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Verzeichnisse
  sind  von  den  zur  Führung  derselben
verpflichteten  Personen  fünf  Jahre  lang  aufzubewahren.
  Auf  Verlangen  derselben  erfolgt  die
Aufbewahrung  durch  die  Steuerbehörde.  Im
Dezember  jeden  Jahres  ist  von  den  Hauptsteuer=
  und  Hauptzollämtern  auf  die  Bestim- 



 

½  —

 

 

 

des  Pachtzinses  (Miethziufes,
  der  antichretischen
utzung).