Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

und  den  früheren  Landgemeinden  Wehringhausen  und  Eilpe  seit  dem  1.  Januar
1876  bestehen,  tritt  Eckesey  als  vierter  Wahlbezirk  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  F.  14  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Westfalen  vom
19.  März  1856  hinzu.  Dagegen  wird  Eppenhausen  dem  Wahlbezirke  Hagen-Altstadt
  und  Delstern  dem  Wahlbezirke  Hagen-Eilpe  angeschlossen.

Der  neue  vierte  Wahlbezirk  Hagen-Eckesey  soll  zunächst  durch  9  Stadtverordnete
  vertreten  sein.  Für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende  Dezember  1901
sollen  aus  den  bisherigen  12  Gemeindeverordneten  von  Eckesey  9  durch  das  Loos,
und  zwar  aus  jeder  Abtheilung  3,  bestimmt  werden,  welche  als  Stadtverordnete
eintreten.  Diese  9  Stadtverordneten  scheiden  sämmtlich  mit  dem  1.  Januar  1902
aus,  und  es  werden  bei  den  im  Herbste  1901  erfolgenden  regelmäßigen  Stadtverordneten-Ergänzungswahlen
  für  den  Wahlbezirk  Hagen-Eckesey  alle  9  Stadtverordnete
  auf  sechs  Jahre  neugewählt.  Von  diesen  scheiden  nach  zwei  und  nach
vier  Jahren  je  3  durch  das  Loos  aus.

Für  die  drei  anderen  Wahlbezirke  soll  eine  Aenderung  der  Stadtverordneten
zunächst  nicht  eintreten,  sondern  es  soll  eine  neue  Vertheilung  der  von  den  einzelnen
Wahlbezirken  der  Stadt  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  stimmfähigen  Bürger  zu
wählenden  Stadtverordneten  zum  ersten  Male  bei  den  im  Herbste  1901  vorzunehmenden
  regelmäßigen  Ergänzungswahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung  erfolgen.

Die  Bestimmungen  dieses  F.  4  können  durch  Ortsstatut  geändert  werden.

G.  5.

Das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  von  Hagen  und
Delstern  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  zu  einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen;
  die  erweiterte  Stadtgemeinde  tritt  mithin  in  alle  Vermögensrechte  und
Verbindlichkeiten  von  Delstern  als  Rechtsnachfolgerin  ein.  Das  Stiftungsvermögen
wird  hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den  stiftungsmäßigen  Zwecken  nach
wie  vor  erhalten  bleiben.

K.  6.

Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  von  Delstern  werden  von  dem  Tage  der  Eingemeindung

  an  nach  der  Hagener  Besoldungsordnung  behandelt.

S.  7.

Delstern  ertheilt  die  Zusicherung,  daß  es  sich  von  Vollziehung  dieses  Vertrages
  ab  aller  Maßnahmen  enthalten  wird,  welche  geeignet  sein  würden,  der
Stadt  Hagen  i.  W.  Nachtheile  zu  bringen  oder  die  Verhältnisse,  auf  Grund  deren
die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  eingegangen  sind,  zu  verändern.

Hagen,  den  17.  Januar  1901.

Delstern,  den  17.  Januar  1901.

(Unterschriften.)

 

Nedigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.