Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der 
Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung 
gewährt werden. 
Artikel 4. 
Die landespolizeiliche Prüfung und die Feststellung der Bauentwürfe für 
die Bahn bleibt jeder der Hohen Regierungen innerhalb Ihres Staatsgebiets 
vorbehalten. Die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der 
Königlich Preußischen Regierung zustehen. 
Artikel 5. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn (Artikel 2) erforder- 
lichen Grund und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für 
Ihr Gebiet der Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen, insoweit ihr 
nicht dasselbe kraft Landesgesetzes zusteht. 
Artikel 6. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aussichtsrechts der Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie 
über die in Ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf statt- 
findenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Gesell- 
schaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als derjenigen, in 
deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch sind die 
erstgenannten Regierungen damit einverstanden, daß die Bestimmung über die 
Dotirung der Reserve= und des Erneuerungsfonds sowie die Genehmigung 
und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Beziehung auf den 
in Ihrem Gebiete gelegenen Theil der Bahn seitens der Königlich Preußischen 
Regierung erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die außer- 
preußischen Strecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen sollen, 
als für die Strecke in Preußen, und daß bei der Festsetzung dieser Tarife sowie 
der Fahrpläne die Wünsche der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der 
Fürstlich Reuß- Plauischen Regierung jüngerer Linie thunlichste Berücksichti- 
gung finden. 
Artikel 7. 1 
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Vahnbetriebs entstehen und gegen 
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit, und, soweit nicht Reichs- 
gesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen 
Gebiete sie entstanden sind. 
Der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen 
Regierung jüngerer Linie bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihnen und 
der Gesellschaft sowie die Handhabung der Ihnen über die innerhalb Ihres 
Gebiets gelegene Strecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte besonderen Be- 
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