Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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lichen Ostbahn und westlich der die Chaussee nach Neuendorf bei 
Station 3/8 + 89 schneidenden Besitzgrenze mit Ausschluß des Eisen- 
bahndamms, 
Fr) von Speichersdorf ein zwischen Ponarth und Rosenau belegener Teil, 
der südlich von einer die Aweyder Chaussee bei Station 41 + 48 
schneidenden, die Feldmarkgrenze von Ponarth zirka 100 Meter südlich 
des Weges Speichersdorf—- Ponarth treffenden Linie begrenzt wird, 
sämtliche unter g bis r aufgeführten Teile innerhalb der Grenz- 
linie, welche auf dem diesem Vertrage beiliegenden Lageplane nebst 
zugehörigen Spezialplänen in blauer Farbe eingezeichnet ist, nebst 
dem innerhalb der vorstehenden beschriebenen Grenzen belegenen 
Festungsgelände und denjenigen Strecken des Pregelflusses, welche 
an die unter a bis r aufgeführten, zur Eingemeindung bestimmten 
Ländereien angrenzen, und zwar in der ganzen Breite des Flusses, 
von dem Landkreis abgetrennt und in die Stadtgemeinde Königsberg eingemeindet 
werden. Er entläßt dieselben aus dem Kreisverbande des Landkreises Königsberg 
zu dem Termine, welcher für Eintritt dieser Eingemeindung von den Staats- 
behörden bestimmt werden wird. 
2. 
Die Stadtgemeinde Königsberg verzichtet ihrerseits auf alle Ansprüche, 
welche den gemäß § 1 mit ihr zu vereinigenden Gemeindewesen beziehungsweise 
Teilen von solchen an dem Vermögen des Landkreises Königsberg bis zum Tage 
ihres Ausscheidens zugestanden haben. 
3. 
Die Stadtgemeinde Königsberg übernimmt von der Eingemeindung ab die 
dem Krreise gesetzlich obliegenden Armenlasten, soweit sie ihm durch die bisherige 
Zugehörigkeit der einzugemeindenden Gutsbezirke, Gemeinden beziehungsweise 
Teile von solchen (§ 1 a bis ) zum Landkreise verursacht worden sind. Wenn 
hierüber in einzelnen Fällen keine Vereinbarung stattfindet, entscheidet das Schieds- 
gericht (§ 12). 
84. 
Die Stadtgemeinde Königsberg übernimmt mit Eintritt der Eingemeindung 
das Eigentum und die Unterhaltung der im Stadtbezirke Königsberg liegenden 
Strecke der Samitter Chaussee und derjenigen Kreis-Chausseestrecken, welche in 
den einzugemeindenden Gebieten liegen, sowie des unbeweglichen Zubehörs zu 
diesen Strecken und der zu denselben gehörigen Betriebsutensilien. Der Land- 
kreis Königsberg verpflichtet sich, die Auflassung dieser Strecken baldmöglichst an 
die Stadt Königsberg zu bewirken, oder, soweit die Strecken nicht im grundbuch- 
mäßig festgestellten Eigentume des Kreises stehen, die zur Erlangung dieses Eigen- 
tums für die Stadt erforderlichen Schritte zu tun. Die Kosten der Auflassung 
und der etwa zu dieser erforderlichen Vorarbeiten trägt die Stadtgemeinde 
Königsberg. 
  
 
	        
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