Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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lichen  Ostbahn  und  westlich  der  die  Chaussee  nach  Neuendorf  bei
Station  3/8  +  89  schneidenden  Besitzgrenze  mit  Ausschluß  des  Eisenbahndamms,

Fr)  von  Speichersdorf  ein  zwischen  Ponarth  und  Rosenau  belegener  Teil,
der  südlich  von  einer  die  Aweyder  Chaussee  bei  Station  41  +  48
schneidenden,  die  Feldmarkgrenze  von  Ponarth  zirka  100  Meter  südlich
des  Weges  Speichersdorf—-  Ponarth  treffenden  Linie  begrenzt  wird,
sämtliche  unter  g  bis  r  aufgeführten  Teile  innerhalb  der  Grenzlinie,
  welche  auf  dem  diesem  Vertrage  beiliegenden  Lageplane  nebst
zugehörigen  Spezialplänen  in  blauer  Farbe  eingezeichnet  ist,  nebst
dem  innerhalb  der  vorstehenden  beschriebenen  Grenzen  belegenen
Festungsgelände  und  denjenigen  Strecken  des  Pregelflusses,  welche
an  die  unter  a  bis  r  aufgeführten,  zur  Eingemeindung  bestimmten
Ländereien  angrenzen,  und  zwar  in  der  ganzen  Breite  des  Flusses,
von  dem  Landkreis  abgetrennt  und  in  die  Stadtgemeinde  Königsberg  eingemeindet
werden.  Er  entläßt  dieselben  aus  dem  Kreisverbande  des  Landkreises  Königsberg
zu  dem  Termine,  welcher  für  Eintritt  dieser  Eingemeindung  von  den  Staatsbehörden
  bestimmt  werden  wird.
2.

Die  Stadtgemeinde  Königsberg  verzichtet  ihrerseits  auf  alle  Ansprüche,
welche  den  gemäß  §  1  mit  ihr  zu  vereinigenden  Gemeindewesen  beziehungsweise
Teilen  von  solchen  an  dem  Vermögen  des  Landkreises  Königsberg  bis  zum  Tage
ihres  Ausscheidens  zugestanden  haben.

3.

Die  Stadtgemeinde  Königsberg  übernimmt  von  der  Eingemeindung  ab  die
dem  Krreise  gesetzlich  obliegenden  Armenlasten,  soweit  sie  ihm  durch  die  bisherige
Zugehörigkeit  der  einzugemeindenden  Gutsbezirke,  Gemeinden  beziehungsweise
Teile  von  solchen  (§  1  a  bis  )  zum  Landkreise  verursacht  worden  sind.  Wenn
hierüber  in  einzelnen  Fällen  keine  Vereinbarung  stattfindet,  entscheidet  das  Schiedsgericht

  (§  12).
84.

Die  Stadtgemeinde  Königsberg  übernimmt  mit  Eintritt  der  Eingemeindung
das  Eigentum  und  die  Unterhaltung  der  im  Stadtbezirke  Königsberg  liegenden
Strecke  der  Samitter  Chaussee  und  derjenigen  Kreis-Chausseestrecken,  welche  in
den  einzugemeindenden  Gebieten  liegen,  sowie  des  unbeweglichen  Zubehörs  zu
diesen  Strecken  und  der  zu  denselben  gehörigen  Betriebsutensilien.  Der  Landkreis
  Königsberg  verpflichtet  sich,  die  Auflassung  dieser  Strecken  baldmöglichst  an
die  Stadt  Königsberg  zu  bewirken,  oder,  soweit  die  Strecken  nicht  im  grundbuchmäßig
  festgestellten  Eigentume  des  Kreises  stehen,  die  zur  Erlangung  dieses  Eigentums
  für  die  Stadt  erforderlichen  Schritte  zu  tun.  Die  Kosten  der  Auflassung
und  der  etwa  zu  dieser  erforderlichen  Vorarbeiten  trägt  die  Stadtgemeinde
Königsberg.