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Conventiion.
Jnischr der Königlich-Sächsischen und der Großherzoglich= Sächsischen Regierung ist,
wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewieseuen, folgende Nibereinkunft
verabredet worden.
. 1.
Es soll in Zukunft kein Vagabund oder Verbrecher in das Gebiek des andern der
beiden hohen conrrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe niche eneweder
ein Angehöriger desjenigen Staaks ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben
sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch das Gebiet desselben, als ein Angehöriger
eines in gerader Richtung rückwärts liegenden Staats., nothwendig seinen Weg nehmen
muß.
§. 2.
Als Staatsangehörige, deren Uibernahme gegenseicig niche wersage werden darf, sind
anzusehen:
a) alle Diejenigen, deren Vaker, oder, wenn sie außer der Ehe erzeuge wurden, deren
Mutcer, zur Zeit ihrer Geburt, in der Eigenschaft eines Unterthans mit dem
Staate in Verbindung gestanden, oder welche ausdrücklich zu Unrerthanen aufgenommen
worden sind, ohne nachher wieder aus dem Uncerthans-Werbande entlassen
worden zu seyn, oder ein anderweitiges Heimathrecht erworben zu haben;
b) Diejenigen, welche von heimathlosen Aeltern zufällig innerhalb des Seaatsgebieks geboren
sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Uncerthanenreche, nach
dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst, mit Anlegung einer Wirthschaft, verbeirarbet,
oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohne
baben.
W) Diejenigen, welche zwar weder in dem Scaaksgebiete geboren sind, noch das Unterthanenrecht,
nach dessen Verfassung, erworben haben, bingegen nach Aufgebung
ihrer vorherigen staatsburgerlichen Verhältnisse, oder uberhaupt als beimathlos dadurch
in nähere Verbindung mit dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst,
unter Anlegung einer Wirthschaft, verheirathet haben, oder daß ihnen, während
eines Zeitraums von zehn Jahren, stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren
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