Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

155  )?

Conventiion.

Jnischr  der  Königlich-Sächsischen  und  der  Großherzoglich=  Sächsischen  Regierung  ist,
wegen  wechselseitiger  Uibernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewieseuen,  folgende  Nibereinkunft
  verabredet  worden.

.  1.

Es  soll  in  Zukunft  kein  Vagabund  oder  Verbrecher  in  das  Gebiek  des  andern  der
beiden  hohen  conrrahirenden  Theile  ausgewiesen  werden,  wenn  derselbe  niche  eneweder
ein  Angehöriger  desjenigen  Staaks  ist,  welchem  er  zugewiesen  wird,  und  in  demselben
sein  Heimwesen  zu  suchen  hat,  oder  doch  durch  das  Gebiet  desselben,  als  ein  Angehöriger
  eines  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden  Staats.,  nothwendig  seinen  Weg  nehmen
  muß.

§.  2.
Als  Staatsangehörige,  deren  Uibernahme  gegenseicig  niche  wersage  werden  darf,  sind
anzusehen:

a)  alle  Diejenigen,  deren  Vaker,  oder,  wenn  sie  außer  der  Ehe  erzeuge  wurden,  deren
  Mutcer,  zur  Zeit  ihrer  Geburt,  in  der  Eigenschaft  eines  Unterthans  mit  dem
Staate  in  Verbindung  gestanden,  oder  welche  ausdrücklich  zu  Unrerthanen  aufgenommen
  worden  sind,  ohne  nachher  wieder  aus  dem  Uncerthans-Werbande  entlassen
worden  zu  seyn,  oder  ein  anderweitiges  Heimathrecht  erworben  zu  haben;

b)  Diejenigen,  welche  von  heimathlosen  Aeltern  zufällig  innerhalb  des  Seaatsgebieks  geboren
  sind,  so  lange  sie  nicht  in  einem  andern  Staate  das  Uncerthanenreche,  nach
dessen  Verfassung,  erworben,  oder  sich  daselbst,  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft,  verbeirarbet,
  oder  darin,  unter  Zulassung  der  Obrigkeit,  zehn  Jahre  lang  gewohne
baben.

W)  Diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Scaaksgebiete  geboren  sind,  noch  das  Unterthanenrecht,
  nach  dessen  Verfassung,  erworben  haben,  bingegen  nach  Aufgebung
ihrer  vorherigen  staatsburgerlichen  Verhältnisse,  oder  uberhaupt  als  beimathlos  dadurch
  in  nähere  Verbindung  mit  dem  Staate  getreten  sind,  daß  sie  sich  daselbst,
unter  Anlegung  einer  Wirthschaft,  verheirathet  haben,  oder  daß  ihnen,  während
eines  Zeitraums  von  zehn  Jahren,  stillschweigend  gestattet  worden  ist,  darin  ihren

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