Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Rechnungen geschlossen, und späcer angemeldere Vergütungsanfprüche weiter nicht beachter 
werden sollen. 
Zugleich werden die Rentbeamten andurch angewiesen, erwähnte Quittungen von den 
Communen und Unterthanen anzunehmen, und, mittelst zweifacher, über jede tieferung 
besonders zu fertigender Consignationen, bis spätestens 
den 3üsten Juli dieses Jahres, 
anher einzusenden. 
Dresden, am Seen Februar 1821. 
Königl. Sächs. Kriegs-Verwaltungs-Kammer. 
von gesch au. 
Gottfried Reumann, 8.
	        
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