cu8)
Feststellung der Verhaͤltnisse mit dem Auslande erforderlichen Geschaͤfte besorgen;
die Aufsicht über die Rechts= und Polizei Pflege bei den Patrimonial- und
Municipal-Gerichten führen, auch über die gegen gedachte Unterinstanzen ange-
brachte Beschwerden cognoseiren; in Grenz-= und Hoheitssachen die nöthigen
Vorkehrungen treffen, akle die auf das Kirchenregiment bei den geistlichen.
Sachen der evangelischen Glaubensgenossen Bezug habenden Angelegenheiten
in dem, dem Oberamte zuständig gewesenen Umfange, betreiben, alle für die
Sicherheit, Ruhe und Orbnung, für die Gesundheit, den Unterrichrt, die tandes-
cultur, Forstwirtbschaft, den Handel und Gewerbe, erforderlichen Veranstaltungen
bewirken, und über ihre Aufrechthaltung wachen, die Ausfertigung der Drivi-
legien, Confirmation der Scatucen und Innungsartikel besorgen; auch in den
durch die ihr vorgeschriebene Instruction bestimmten Fällen, Concessionen und
Dispensationen ertheilen und das Begnadigungsreche ausüben,
2.)) als rehnshof, die Beleihung der Wasallen und Betreibung der übrigen tehns-
angelegenheiten besorgen:.
3,-) als Appellationsinstanz, über alle, gegen das Verfahren bei ihr und den
uncergeordneten Gerichtsbehörden, in rechtshängigen oder in Polszei= und Seeuer-
Sachen eingewandte Berufungen, enescheiden, die Annahme oder Rejeceion der,
gegen die, den Partheien publicirken, Rechessprüche über unmittelbar bei der Ober-
Amtsregierung, oder bei den Unterinstanzen anhängige Rechtsstreitigkeiten ein-
gewendeten Appellationen, mirtelst Communicates, der Enescheidung des Appel-
lationgerichts anheim geben, und über die, durch Communicakion des Geheimen
Finanz.-Collegi#i und der Kriegs = Verwalkungs -Kammer, an sie gelangenden
Appellationen in fiscalischen und Milicärsachen, cognosciren und resb. Rejectionen
derselben mittelst. Schedul. ausfertigen;.
4.) als Gerichte der ersten Instanz, die Civil= und Srrafgerichtsbarkeit über
sämmeliche unmittelbare. Vasallen und andere mit einem befreiten Gerichtsstande
versehene Personen „ ferner im Betreff derjenigen Rechtsstreitigkeiten ausüben,
welche das Incteresse des landesherrlichen Fiscus, wegen in Anspruch genomme-
ner Befugnisse oder beeinträchtigter, verkürzter oder gemißbrauchteer Regalien zum
Gegenstande haben und wegen der über die vier Städte, Budissin, Zittau, Camenz
und töbau und deren Räthe geführten Beschwerden und Klagen.
Ueberbieg gehen auf die Oberamesregierung alle Geschäfte- des bisherigen land-
Ktändischen Waisenmmees über, altz welches von nun an in Wegfall gekangt.