Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Feststellung der Verhaͤltnisse mit dem Auslande erforderlichen Geschaͤfte besorgen; 
die Aufsicht über die Rechts= und Polizei Pflege bei den Patrimonial- und 
Municipal-Gerichten führen, auch über die gegen gedachte Unterinstanzen ange- 
brachte Beschwerden cognoseiren; in Grenz-= und Hoheitssachen die nöthigen 
Vorkehrungen treffen, akle die auf das Kirchenregiment bei den geistlichen. 
Sachen der evangelischen Glaubensgenossen Bezug habenden Angelegenheiten 
in dem, dem Oberamte zuständig gewesenen Umfange, betreiben, alle für die 
Sicherheit, Ruhe und Orbnung, für die Gesundheit, den Unterrichrt, die tandes- 
cultur, Forstwirtbschaft, den Handel und Gewerbe, erforderlichen Veranstaltungen 
bewirken, und über ihre Aufrechthaltung wachen, die Ausfertigung der Drivi- 
legien, Confirmation der Scatucen und Innungsartikel besorgen; auch in den 
durch die ihr vorgeschriebene Instruction bestimmten Fällen, Concessionen und 
Dispensationen ertheilen und das Begnadigungsreche ausüben, 
2.)) als rehnshof, die Beleihung der Wasallen und Betreibung der übrigen tehns- 
angelegenheiten besorgen:. 
3,-) als Appellationsinstanz, über alle, gegen das Verfahren bei ihr und den 
uncergeordneten Gerichtsbehörden, in rechtshängigen oder in Polszei= und Seeuer- 
Sachen eingewandte Berufungen, enescheiden, die Annahme oder Rejeceion der, 
gegen die, den Partheien publicirken, Rechessprüche über unmittelbar bei der Ober- 
Amtsregierung, oder bei den Unterinstanzen anhängige Rechtsstreitigkeiten ein- 
gewendeten Appellationen, mirtelst Communicates, der Enescheidung des Appel- 
lationgerichts anheim geben, und über die, durch Communicakion des Geheimen 
Finanz.-Collegi#i und der Kriegs = Verwalkungs -Kammer, an sie gelangenden 
Appellationen in fiscalischen und Milicärsachen, cognosciren und resb. Rejectionen 
derselben mittelst. Schedul. ausfertigen;. 
4.) als Gerichte der ersten Instanz, die Civil= und Srrafgerichtsbarkeit über 
sämmeliche unmittelbare. Vasallen und andere mit einem befreiten Gerichtsstande 
versehene Personen „ ferner im Betreff derjenigen Rechtsstreitigkeiten ausüben, 
welche das Incteresse des landesherrlichen Fiscus, wegen in Anspruch genomme- 
ner Befugnisse oder beeinträchtigter, verkürzter oder gemißbrauchteer Regalien zum 
Gegenstande haben und wegen der über die vier Städte, Budissin, Zittau, Camenz 
und töbau und deren Räthe geführten Beschwerden und Klagen. 
Ueberbieg gehen auf die Oberamesregierung alle Geschäfte- des bisherigen land- 
Ktändischen Waisenmmees über, altz welches von nun an in Wegfall gekangt.
	        
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