Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

357 ) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
51. 
  
77.) Verordnung des Finanz-Ministerü an das 
Ober-Steuer-Colleglum, 
die einzustellende Aufziehung ungangbarer Steuern betreffend; 
vom 1 Aten December 1831. 
DM von den, im Jahre 1830 allbier versammelt gewesenen, alterbländischen Stän- 
den, in einer Schrift vom 1 ten Junius besagten Jahres, der Wunsch zu erkennen ge- 
geben worden ist, daß zu Umgehung fernerer kostspieliger Erörterungen über die, unter der 
vollen= im Normaljahre 1628 catastrirten Schockzahl begriffenen caduken, decrementen, 
moderirten, ermangelnden oder sonst begnadigten Schocke, und zu Beseitigung aller Be- 
lorgnisse wegen etwaniger Ausziehung derselben und der daraus entsoringenden Unzuverlässig= 
keit in der Werthsbestimmung des, mit dergleichen ungangbaren Steuern catastrirten Besiß= 
tbums, sorthin nur der gangbare, bisher wirklich verrechtete Schock= und Quatemberansaß 
cines jeden Grundstücks zum Maßstabe seiner fernern Seeuermitleidenheit angenommen 
und, von dem desbalb festzustellenden neuen Normaljahre an, die Aufziehung ungangbarer 
Steuern gänzlich eingestelle werden möchte; so haben Se. Königliche Majesiät und des 
Prinzen Mitregenten Königliche Hoheit, in Berücksichtigung dieses ständischen Antrags, 
und nach darüber vernommenem Gutachten des Ober-Steuer-Colletzii und Geheimen 
Rattes, auf des Finanz= Alinisteru desfallsigen Vortrag, Sich bewogen gefunden, provisorisch 
und bis zu einer, mit Beirath und Justimmung der getreuen Stände, ekwa zu beschließen- 
den Einfährung eines veränderten Steuersystems, das Jahr 1830, als das Schlußjahr 
(Vesersammmaug 1831. 07 )
	        
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