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Gründe:
Der Müller Joseph Eich von Schweinheim war in den Jahren 1870 und 1871
Mitglied des Gemeindeausschusses von Schweinheim.
Am 13. Jänner 1881 stellte derselbe bei dem k. Amtsgerichte Aschaffenburg gegen
die Gemeinde Schweinheim folgende Klage: ·
Den Mitgliedern des Gemeindeausschusses von Schweinheim während der Jahre 1870
und 1871 seien für ihre außerordentlichen Dienstleistungen jährlich je 25 Gulden —
42,86 — — als Remuneration und zwar schließlich von der k. Regierung von Unter-
franken und Aschaffenburg bewilligt worden.
Diese Remuneration hätten nun die damaligen übrigen Gemeindeausschußmitglieder
für beide Jahre richtig ausbezahlt erhalten, nur Kläger habe, obwohl er sich gleich den
andern Ausschußmitgliedern allen seinen Obliegenheiten und den in Folge der Kriegs-
Ereignisse verursachten außerordentlichen Dienstleistungen unterzogen habe, eine gleiche ihm
rechtlich gebührende Zahlung nicht empfangen, dieselbe werde ihm vielmehr verweigert.
Er stelle daher den Antrag, die beklagte Gemeinde Schweinheim zur Zahlung von
85,72 JN nebst 5%/0 igen Verzugszinsen vom Tage der Klagestellung ab, sowie zur Kosten-
tragung zu verurtheilen.
In der anberaumten öffentlichen Sitzung des k. Amtsgerichts Aschaffenburg vom
12. Febrnar 1881 wurde zwischen den erschienenen Parteien verhandelt und sodann Be-
weisbeschluß verkündet. Als Beweismittel wurden unter andern die über das Rechnungs-
wesen der Gemeinde Schweinheim bestehenden Akten des k. Bezirksamts Aschaffenburg
bezeichnet und dieselben in Folge dessen dem k. Amtsgerichte Aschaffenburg vom dortigen
k. Bezirksamte zugestellt.
Die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, welche
von der Sachlage Kenntniß erlangt hatte, beanspruchte mit Entschließung an das k. Amts-
gericht Aschaffenburg vom 27. Februar 1881 unter der Annahme, daß dieses sich in
betreffender Angelegenheit als zuständig erachte, mit Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 und
Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenz-
konflikte 2c. 2c. betreffend, die Zuständigkeit zur Sache für die Verwaltungsbehörden, da
ein civilrechtliches Verhältniß nicht vorliege.