Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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8116. 
Wachtdienste sind zu leisten, wenn Transporte von Militäreffecten und Militärverpfleg— 
ungsgegenständen an einem Orte, wo sich keine Besatzung befindet, über Nacht verbleiben, und 
die Escorte den Dienst der Nachtwache nicht zu versehen vermag. 
Sie können von jedem Anführer eines Transports ohne besondere Legitimation verlangt 
werden. 
8117. 
Andere, als die in diesem Abschnitte aufgeführten Leistungen, sind den Communen nicht 
anzusinnen. · 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Vergütungen, welche für die Militärleistungen 
gewährt werden. 
8118. 
Sämmtliche Leistungen der Communen für das Militär werden nach Maßgabe der nach- 
stehenden näheren Bestimmungen vergütet. 
8119. 
Vergütungen für Lieferungen werden nach den Marktpreisen ausgeworfen, welche an 
den Hauptgetreidemärkten der betreffenden Gegenden unmittelbar vor der Ablieferung bestan— 
den haben. 
2c. 2C. 
121. 
Der Servis zerfällt in Personal= und Stallservis und in Servis für Dienst- 
locale. 
2c. 2c. 
*123. 
Der Stallservis umfaßt die Vergütung für die Pferdestallung und die dazu gehörenden 
Utensilien. Für die Unterhaltung der letzteren, sowie für die Erleuchtung und das Reinig- 
ungsmaterial ist der Erlös aus dem Stalldünger bestimmt. 
20. rc. 
8125. 
Die für Handwerksstuben, Montirungskammern, bedeckte Räume zur Unterbringung der 
Fahrzeuge, Pulverbehältnisse, offene Reitbahnen, Wacht= und Arrestlocale tarifmäßig bestimm-
	        
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