Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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2, eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.; 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen der 
Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 m.). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich bei der 
Einlieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. Im Uebrigen 
haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. 
Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so ist bei unfrankirten Briefen nur das 
Porto zu 1 zu entrichten, während bei frankirten Briefen der zu 2 und 3 voraus- 
bezahlte Betrag erstattet wird. 
4. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“, unter ##letzter Absatz, erhält 
der erste Satz folgende Fassung: 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Brief- 
sendungen und Packete können der Posthülfstelle zugeführt und entweder durch den In- 
haber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten werden (§ 42). 
5. In demselben § (36) ist unter vur als dritter Satz nachzutragen: 
Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstattet, wenn die Aushändigung der 
Sendung am Bestimmungsort im Wege der Abholung (§ 42) erfolgt ist. 
6. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ erhält der Absatz 1 am Schlusse 
folgenden Zusatz: 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Ortstaxe frankirt sind, 
werden in den Fernverkehr nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des Em- 
pfängers nachgesendet. 
Als Absatz meiist folgende Bestimmung einzuschieben: 
IU Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Packeten auch 
auf der Postpacketadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf 
eine solche auch auf Antrag des Empfängers (k und #) nicht eintreten. 
Sodann sind die bisherigen Absätze u und mit w und V anderweit 
zu bezeichnen. 
7. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält 
der erste Satz des Absatz #folgende anderweitige Fassung: 
1 Die nach § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurückgelangten 
sowie die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an 
den Absender zurückgegeben. 
69°“
	        
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