Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Halbjahrs— 
zensuren. 
Versetzungen. 
— 122 — 
8 56. Am Schlusse eines jeden Halbjahres wird den Schülern auf Grund der in diesem 
gemachten Wahrnehmungen und etwaiger Prüfungsleistungen je eine Hauptzensur für Be- 
tragen und Fleiß gegeben, außerdem Fachzensuren für alle Unterrichtsgegenstände, an denen 
die Schüler teilgenommen haben. Die verschiedenen mathematischen Fächer sind dabei in 
einer Zensur zu beurteilen, neben der besondere Noten für Rechnen und darstellende Geometrie 
erteilt werden. In den Oberklassen ist für Naturkunde und Chemie nur eine Zensfur zu geben. 
Hierbei sind die nachstehenden Gradbezeichnungen anzuwenden: 
sehr gut (I, Ib)h, 
gut (Ila, II, IIb), 
genügend (IIIa, Ill; kaum genügend IIIb), 
ungenügend (IV, V). 
Die beiden Hauptzensuren werden in Klassenkonferenzen unter Vorsitz des Rektors be- 
stimmt, nachdem die Zensuren für die einzelnen Unterrichtsgegenstände von den betreffenden 
Fachlehrern schon in die Listen eingetragen sind. Die Bestimmung der letzteren darf nicht 
einseitig nach den Klassenarbeiten erfolgen, sondern hat auch die übrigen schriftlichen und 
namentlich auch die mündlichen Leistungen gebührend zu berücksichtigen. Der Rektor ist befugt, 
Fachzensuren, die er nicht für zutreffend hält, zu beanstanden und eine Überprüfung der 
Unterlagen vorzunehmen. 
Es erscheint zweckmäßig, auf den Halbjahrszeugnissen, die für die Eltern der Schüler 
bestimmt sind, den Hauptzensuren unter Umständen noch besondere Bemerkungen beizufügen, 
z. B. über größere Schulstrafen, Schulversäumnisse, mangelhaften Privatfleiß, Vernachlässigung 
des Schülers in der Handschrift, unzureichende Befähigung u. ä. m. 
Wünschenswert ist, daß wenigstens einmal im Schuljahre (am passendsten nach den 
Osterprüfungen) Bücherprämien an solche Schüler verteilt werden, die sich bei tadellosem 
Betragen durch Fleiß und gute Leistungen ausgezeichnet haben. 
S 57. Auf Grund der Halbjahrszensuren erfolgt die Versetzung der Schüler innerhalb 
ihrer Klassen, zu Ostern auch in nächsthöhere Klassen durch Beschluß des Lehrerkollegiums. 
Für die Versetzung in andere Klassen hat jede Schule zur Vermeidung von Ungleichheiten 
des Verfahrens gewisse Grundsätze aufzustellen, denen im allgemeinen nachzugehen ist. Dabei 
darf aber nicht rein schematisch verfahren werden, vielmehr hat das Lehrerkollegium die Ver- 
pflichtung, von Fall zu Fall fürsorgend zu erwägen, ob nach der Eigenart des Schülers das 
Zurückbleiben oder Aufrücken für ihn heilsamer sein möchte. 
Es ist statthaft, daß Schüler, die zu Ostern aufgerückt sind, zu Pfingsten oder Johannis 
in die frühere Klasse zurückversetzt werden, wenn sie sich unfähig erweisen, in der höheren mit 
fortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen zu dieser Maßnahme zu schreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.