Prüfungs-
ausschuß.
Bedingungen
der Zulassung.
Zeit der
Prüfung,
Anmeldung.
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8 60. Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus:
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (Königlichen Kommissar),
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in Oberprima be-
schäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen Mitgliedern des Lehrer-
kollegiums. In der Regel sollen für jedes Prüfungsfach zwei Vertreter dem Prüfungs-
ausschusse angehören.
Falls der Rektor zum Königlichen Kommissar ernannt worden ist, so hat er den ihm
erteilten besonderen Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher
Kommissar“ zum Ausdruck zu bringen.
Der Königliche Kommissar hat in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen,
die Ordnung der mündlichen Prüfung festzustellen, diese sowie die sich daran anschließenden
Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle der plötzlichen Behinderung eines Examinators
einen Stellvertreter zu ernennen, das Prüfungsprotokoll sowie die Reifezeugnisse an erster
Stelle zu unterzeichnen und nach Beendigung der Prüfung über die von ihm gemachten Wahr-
nehmungen an das Ministerium zu berichten. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Kommissars. Hegt dieser gegen einen Beschluß des Ausschusses erhebliche
Bedenken, so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten,
das dann endgültig in der Sache beschließt.
Bezüglich sämtlicher Verhandlungen des Prüfungsausschusses besteht für dessen Mitglieder
die Pflicht der Amtsverschwiegenheit.
8 61. Zur Reifeprüfung sind nur solche Schüler zuzulassen, die ihren Kursus an der
Anstalt beendigt und zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung (§ 62 Absatz 2) mindestens
dreiviertel Jahr in Oberprima gesessen haben.
Schülern, die als Primaner von einer anderen Anstalt strafweise entlassen worden
sind, ist in der Regel das Halbjahr, in dem die Entlassung erfolgt ist, auf die zweijährige
Lehrzeit der Primen nicht anzurechnen. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des
Ministeriums einzuholen.
8 62. Die Reifeprüfung findet regelmäßig in den letzten Wochen vor Ostern statt.
Außerdem kann zu Michaelis eine außerordentliche Reifeprüfung mit solchen Schülern ab-
gehalten werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen zurückgewiesen worden
sind oder die freiwillig länger als ein Jahr in Oberprima geblieben oder durch besondere Ver-
ordnung des Ministeriums der Anstalt für diesen Termin zur Prüfung zugewiesen worden sind.
Um Zulassung zur ordentlichen Reifeprüfung haben die Schüler vor dem 8. Januar, zur
außerordentlichen vor dem 8. Juli bei dem Rektor schriftlich nachzusuchen.