Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Prüfungs- 
ausschuß. 
Bedingungen 
der Zulassung. 
Zeit der 
Prüfung, 
Anmeldung. 
— 124 — 
8 60. Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus: 
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (Königlichen Kommissar), 
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in Oberprima be- 
schäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen Mitgliedern des Lehrer- 
kollegiums. In der Regel sollen für jedes Prüfungsfach zwei Vertreter dem Prüfungs- 
ausschusse angehören. 
Falls der Rektor zum Königlichen Kommissar ernannt worden ist, so hat er den ihm 
erteilten besonderen Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher 
Kommissar“ zum Ausdruck zu bringen. 
Der Königliche Kommissar hat in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen, 
die Ordnung der mündlichen Prüfung festzustellen, diese sowie die sich daran anschließenden 
Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle der plötzlichen Behinderung eines Examinators 
einen Stellvertreter zu ernennen, das Prüfungsprotokoll sowie die Reifezeugnisse an erster 
Stelle zu unterzeichnen und nach Beendigung der Prüfung über die von ihm gemachten Wahr- 
nehmungen an das Ministerium zu berichten. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Kommissars. Hegt dieser gegen einen Beschluß des Ausschusses erhebliche 
Bedenken, so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, 
das dann endgültig in der Sache beschließt. 
Bezüglich sämtlicher Verhandlungen des Prüfungsausschusses besteht für dessen Mitglieder 
die Pflicht der Amtsverschwiegenheit. 
8 61. Zur Reifeprüfung sind nur solche Schüler zuzulassen, die ihren Kursus an der 
Anstalt beendigt und zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung (§ 62 Absatz 2) mindestens 
dreiviertel Jahr in Oberprima gesessen haben. 
Schülern, die als Primaner von einer anderen Anstalt strafweise entlassen worden 
sind, ist in der Regel das Halbjahr, in dem die Entlassung erfolgt ist, auf die zweijährige 
Lehrzeit der Primen nicht anzurechnen. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des 
Ministeriums einzuholen. 
8 62. Die Reifeprüfung findet regelmäßig in den letzten Wochen vor Ostern statt. 
Außerdem kann zu Michaelis eine außerordentliche Reifeprüfung mit solchen Schülern ab- 
gehalten werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen zurückgewiesen worden 
sind oder die freiwillig länger als ein Jahr in Oberprima geblieben oder durch besondere Ver- 
ordnung des Ministeriums der Anstalt für diesen Termin zur Prüfung zugewiesen worden sind. 
Um Zulassung zur ordentlichen Reifeprüfung haben die Schüler vor dem 8. Januar, zur 
außerordentlichen vor dem 8. Juli bei dem Rektor schriftlich nachzusuchen.
	        
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