W 1028 2
visber ilf udtu
Schill. Pce. Schill. Pee.
anderen Artikel verfsüßt oder
versetzt sind, daß ihr Stärke-
grad nicht wie vorstehend er-
wähnt festgestellt werden kann
Imperialgallon oder ein
Bruchteil davo
Mineral= und lohlensäurehaltige
Wässer in Flaschen jeder Größe
Dutzend Flaschen oder ein
Bruchteil davon.
Nach der Verordnung kann
ferner anstatt des Sykeschen Hy-
drometers zur Feststellung der
Stärke von Spirituosen Tralles'
oder ein ähnliches Hydrometer
gebraucht werden; anstatt der
vorstehend genannten werden
dann folgende Zölle für Spiri-
tuosen erhoben:
Branntwein, Genever, Rum,
Liköre und vermischte Spiri-
tuosen und Branntweine, die
nicht so mit einem anderen
Artikel versüßt oder versetzt
sind, daß ihr Stärkegrad nicht
durch Tralles'’ oder ein an-
deres etwa vorgeschriebenes
Hydrometer festgestellt werden
kann, bei einer Stärke von
höchstens 50 Prozentgraden
reinen Alkohols nach solchem
Hydrometer
Imperialgallon oder ein
Bruchteil davon.
und bei größerer Stärke für
jeden Grad über 50 Prozent-
grad ein Zuschlag
Imperialgallon oder ein
Bruchteil davon. . — 1 — 1
Waren, die ursprünglich in den westlich des
Volta gelegenen Teil der Kolonie eingeführt waren,
können mit schriftlicher Genehmigung des Zoll-
kontrolleurs und unter den von ihm festzusetzenden
Vi
□
4 frei
Or
l
01
Bedingungen von dort nach dem östlich des Volta
gelegenen Teil gebracht werden; die Einführer
von dergleichen Waren sollen Anspruch haben auf
eine Rückerstattung des Zolles in Höhe des Unter-
schieds zwischen dem wirklich gezahlten und dem
Zolle, der entrichtet sein würde, wenn die Waren
ursprünglich in den östlich des Volta gelegenen
Teil der Kolonie eingeführt worden wären.
(The Board of Trade Journal.)
Juschlagzölle für Spirituosen in Slerra Ceone.
Laut Verordnung (25/1908) werden bei der
Einfuhr von Spirituosen in Sierra Leone zum
dortigen Verbrauch oder zur Weiterbeförderung
auf dem Sierra Leone= oder einem anderen Flusse
der Kolonie oder des Schutzgebiets neben den
bisherigen Zöllen folgende Zuschläge erhoben:
ölle
*
bisher (nachd. Verordn.
(noch * Veonen Nr. IXv. Jahre
1 sah Nr. Snz#
Spirituosen u. Branntweine,
deren Stärkegrad durch
Tralles' Hydrometer fest-
gestellt werden kann:
beieiner Stärkevon 50 v. H.
reinen Alkohols nach sol-
chem Hydrometer oder
darunter, Imperialgallon
oder ein Teil davon 4
(und ein Zuschlag von
1 Penny für das Impe-
rialgallon oder einen Teil
davon für jedes Prozent
reinen Alkohols über
50 v. H.)
Spirituosen, verfüßt oder ver-
setzt, so daß ihr Stärkegrad
nichtermitteltwerden kann,
O
Verschiedene
* Hamburgisches Kolonlialinstitut.
J.
Senatskommissar: Senator Dr. v. Melle.
Kommissar des Reichskolonialamts:
Wirklicher Legationsrat Dr. Schnee, Berlin.
Kaufmännischer Beirat: Justus Stran-
des, in Firma: Hansing & Co., Vorsitzender,
Imperialgallon 4 5
Spirituosen, nicht aufgeführt,
Imperialgallon 4 5
(The stxt of Trade Journal.)
WMitteilungen.
Max M. Warburg, in Firma: M. M. War-
burg & Co., F. C. Paul Sachse.
Vorsitzender des Professorenrates:
Professor Dr. Thilenius.
Ausschuß des Professorenrates: Professor
Dr. Thilenius, Vorsitzender, Professor Dr.
Rathgen, Professor Dr. Gottsche