Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 1028 2 
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Schill. Pce. Schill. Pee. 
anderen Artikel verfsüßt oder 
versetzt sind, daß ihr Stärke- 
grad nicht wie vorstehend er- 
wähnt festgestellt werden kann 
Imperialgallon oder ein 
Bruchteil davo 
Mineral= und lohlensäurehaltige 
Wässer in Flaschen jeder Größe 
Dutzend Flaschen oder ein 
Bruchteil davon. 
Nach der Verordnung kann 
ferner anstatt des Sykeschen Hy- 
drometers zur Feststellung der 
Stärke von Spirituosen Tralles' 
oder ein ähnliches Hydrometer 
gebraucht werden; anstatt der 
vorstehend genannten werden 
dann folgende Zölle für Spiri- 
tuosen erhoben: 
Branntwein, Genever, Rum, 
Liköre und vermischte Spiri- 
tuosen und Branntweine, die 
nicht so mit einem anderen 
Artikel versüßt oder versetzt 
sind, daß ihr Stärkegrad nicht 
durch Tralles'’ oder ein an- 
deres etwa vorgeschriebenes 
Hydrometer festgestellt werden 
kann, bei einer Stärke von 
höchstens 50 Prozentgraden 
reinen Alkohols nach solchem 
Hydrometer 
Imperialgallon oder ein 
Bruchteil davon. 
und bei größerer Stärke für 
jeden Grad über 50 Prozent- 
grad ein Zuschlag 
Imperialgallon oder ein 
Bruchteil davon. . — 1 — 1 
Waren, die ursprünglich in den westlich des 
Volta gelegenen Teil der Kolonie eingeführt waren, 
können mit schriftlicher Genehmigung des Zoll- 
kontrolleurs und unter den von ihm festzusetzenden 
Vi 
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4 frei 
Or 
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01 
Bedingungen von dort nach dem östlich des Volta 
gelegenen Teil gebracht werden; die Einführer 
von dergleichen Waren sollen Anspruch haben auf 
eine Rückerstattung des Zolles in Höhe des Unter- 
schieds zwischen dem wirklich gezahlten und dem 
Zolle, der entrichtet sein würde, wenn die Waren 
ursprünglich in den östlich des Volta gelegenen 
Teil der Kolonie eingeführt worden wären. 
(The Board of Trade Journal.) 
Juschlagzölle für Spirituosen in Slerra Ceone. 
Laut Verordnung (25/1908) werden bei der 
Einfuhr von Spirituosen in Sierra Leone zum 
dortigen Verbrauch oder zur Weiterbeförderung 
auf dem Sierra Leone= oder einem anderen Flusse 
der Kolonie oder des Schutzgebiets neben den 
bisherigen Zöllen folgende Zuschläge erhoben: 
ölle 
* 
bisher (nachd. Verordn. 
(noch * Veonen Nr. IXv. Jahre 
1 sah Nr. Snz# 
Spirituosen u. Branntweine, 
deren Stärkegrad durch 
Tralles' Hydrometer fest- 
gestellt werden kann: 
beieiner Stärkevon 50 v. H. 
reinen Alkohols nach sol- 
chem Hydrometer oder 
darunter, Imperialgallon 
oder ein Teil davon 4 
(und ein Zuschlag von 
1 Penny für das Impe- 
rialgallon oder einen Teil 
davon für jedes Prozent 
reinen Alkohols über 
50 v. H.) 
Spirituosen, verfüßt oder ver- 
setzt, so daß ihr Stärkegrad 
nichtermitteltwerden kann, 
O 
  
  
Verschiedene 
* Hamburgisches Kolonlialinstitut. 
J. 
Senatskommissar: Senator Dr. v. Melle. 
Kommissar des Reichskolonialamts: 
Wirklicher Legationsrat Dr. Schnee, Berlin. 
Kaufmännischer Beirat: Justus Stran- 
des, in Firma: Hansing & Co., Vorsitzender, 
Imperialgallon 4 5 
Spirituosen, nicht aufgeführt, 
Imperialgallon 4 5 
(The stxt of Trade Journal.) 
WMitteilungen. 
Max M. Warburg, in Firma: M. M. War- 
burg & Co., F. C. Paul Sachse. 
Vorsitzender des Professorenrates: 
Professor Dr. Thilenius. 
Ausschuß des Professorenrates: Professor 
Dr. Thilenius, Vorsitzender, Professor Dr. 
Rathgen, Professor Dr. Gottsche
	        
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