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Verkehrshindernisse wie Menschenansammlungen, umgefallene Bäume, Steine usw. auf öffentlichen
Wegen u. dgl.) durch unmittelbares Eingreifen zu beseitigen sowie die Entstehung solcher Zustände
zu hindern.
Vgl. auch die Anlage II.
§ 6. (Zu § 17 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Die Frist für die Beschwerde gegen Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen)
oder gegen die Androhung, Festsetzung oder Ausführung der in den §8 9 bis 12 der Kaiserlichen
Verordnung bezeichneten Zwangsmittel oder gegen den Gebrauch unmittelbaren Zwanges wird auf
vier Wochen verlängert.
2. Damit die durch die Polizeiverfügungen betroffenen Personen nicht im ungewissen
darüber bleiben, daß es sich um solche Verfügungen, im Gegensatze zu anderen Verfügungen
obrigkeitlicher Art (§ 3 Nr. 3 dieser Bestimmungen), handelt und daß deshalb die Beschwerde
binnen der in Nr. 1 bestimmten Frist zu erheben ist, wird hier wiederholt unter Hinweis auf § 3
Nr. 2 dieser Bestimmungen den Dienststellen zur Pflicht gemacht, die Polizeiverfügungen stets aus-
drücklich als solche zu bezeichnen.
3. Die Vorlage der Beschwerden an den Gouverneur hat mit einem Begleitbericht — in
der Regel unter Beifügung der Akten — zu erfolgen.
§ 7. (Zu § 19 der Kaiserlichen Verordnung.)
Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf vier
Wochen verlängert.
5 8. (Zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen sind innerhalb ihres Verwaltungsbezirks die
Bezirksamtmänner und Leiter selbständiger Stationen und bei ihrer Verhinderung ihre vom
Gouverneur ausdrücklich als solche bestimmten Vertreter, mit der Einschränkung ermächtigt, daß fie
Geldstrafen bis zu 50 ." und Haft bis zu drei Tagen sowie Entziehung festsetzen können. Die
Haft darf das bezeichnete Strafmaß, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geld-
strafe tritt, nicht übersteigen.
Des Erlasses einer polizeilichen Strafverfügung haben die Genannten sich zu enthalten,
wenn sie die Anwendung eines ihre Ermächtigung überschreitenden Strafmaßes für angezeigt
erachten, wenn sie in Erfahrung bringen, daß bereits Schritte zur gerichtlichen Verfolgung einer
Ülbertretung getan sind und wenn sie ein persönliches Interesse an dem Ausgang der Sache haben.
2. Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter von zwölf bis
achtzehn Jahren zulässig. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 56 und 57 des Reichsstrafgesetz-
buches zu beachten. Ist gegen eine solche Person eine Strafverfügung erlassen worden, so
ist zum MWutrag auf gerichtliche Entscheidung auch ihr gesetzlicher Vertreter befugt. (Strafprozeß-
ordnung § 340.)
3. Gegen aktive Militärpersonen dürfen polizeiliche Strafverfügungen nur wegen solcher
Ülbertretungen ergehen, zu deren Aburteilung im gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte
zuständig sind. (Vgl. § 2 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, Reichs-Gesetzbl.
S. 1189.) Eine Festsetzung von Haft findet nicht statt. (Vgl. § 9 Nr. 2 dieser Bestimmungen.)
4. Die polizeiliche Strafverfügung hat außer der Festsetzung der Strafe die strafbare
Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete Strafvorschrift und die Beweismittel sowie
die Angabe zu enthalten, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert werden soll.
Sie hat ferner die Eröffnung zu enthalten:
a) binnen welcher Frist (§ 23 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, bzw. Nr. 5 dieses
Paragraphen) der Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung antragen kann,
b) daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entweder bei der Dienststelle, welche die
polizeiliche Strafverfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Bezirksrichter
anzubringen ist,
Dc) daß die polizeiliche Strafverfügung, falls innerhalb der Frist zu a ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt, vollstreckbar wird.