Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Verkehrshindernisse wie Menschenansammlungen, umgefallene Bäume, Steine usw. auf öffentlichen 
Wegen u. dgl.) durch unmittelbares Eingreifen zu beseitigen sowie die Entstehung solcher Zustände 
zu hindern. 
Vgl. auch die Anlage II. 
§ 6. (Zu § 17 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Die Frist für die Beschwerde gegen Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) 
oder gegen die Androhung, Festsetzung oder Ausführung der in den §8 9 bis 12 der Kaiserlichen 
Verordnung bezeichneten Zwangsmittel oder gegen den Gebrauch unmittelbaren Zwanges wird auf 
vier Wochen verlängert. 
2. Damit die durch die Polizeiverfügungen betroffenen Personen nicht im ungewissen 
darüber bleiben, daß es sich um solche Verfügungen, im Gegensatze zu anderen Verfügungen 
obrigkeitlicher Art (§ 3 Nr. 3 dieser Bestimmungen), handelt und daß deshalb die Beschwerde 
binnen der in Nr. 1 bestimmten Frist zu erheben ist, wird hier wiederholt unter Hinweis auf § 3 
Nr. 2 dieser Bestimmungen den Dienststellen zur Pflicht gemacht, die Polizeiverfügungen stets aus- 
drücklich als solche zu bezeichnen. 
3. Die Vorlage der Beschwerden an den Gouverneur hat mit einem Begleitbericht — in 
der Regel unter Beifügung der Akten — zu erfolgen. 
§ 7. (Zu § 19 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf vier 
Wochen verlängert. 
5 8. (Zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen sind innerhalb ihres Verwaltungsbezirks die 
Bezirksamtmänner und Leiter selbständiger Stationen und bei ihrer Verhinderung ihre vom 
Gouverneur ausdrücklich als solche bestimmten Vertreter, mit der Einschränkung ermächtigt, daß fie 
Geldstrafen bis zu 50 ." und Haft bis zu drei Tagen sowie Entziehung festsetzen können. Die 
Haft darf das bezeichnete Strafmaß, auch wenn sie an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geld- 
strafe tritt, nicht übersteigen. 
Des Erlasses einer polizeilichen Strafverfügung haben die Genannten sich zu enthalten, 
wenn sie die Anwendung eines ihre Ermächtigung überschreitenden Strafmaßes für angezeigt 
erachten, wenn sie in Erfahrung bringen, daß bereits Schritte zur gerichtlichen Verfolgung einer 
Ülbertretung getan sind und wenn sie ein persönliches Interesse an dem Ausgang der Sache haben. 
2. Die polizeiliche Strafverfügung ist auch gegen Beschuldigte im Alter von zwölf bis 
achtzehn Jahren zulässig. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 56 und 57 des Reichsstrafgesetz- 
buches zu beachten. Ist gegen eine solche Person eine Strafverfügung erlassen worden, so 
ist zum MWutrag auf gerichtliche Entscheidung auch ihr gesetzlicher Vertreter befugt. (Strafprozeß- 
ordnung § 340.) 
3. Gegen aktive Militärpersonen dürfen polizeiliche Strafverfügungen nur wegen solcher 
Ülbertretungen ergehen, zu deren Aburteilung im gerichtlichen Verfahren die ordentlichen Gerichte 
zuständig sind. (Vgl. § 2 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, Reichs-Gesetzbl. 
S. 1189.) Eine Festsetzung von Haft findet nicht statt. (Vgl. § 9 Nr. 2 dieser Bestimmungen.) 
4. Die polizeiliche Strafverfügung hat außer der Festsetzung der Strafe die strafbare 
Handlung, Zeit und Ort derselben, die angewendete Strafvorschrift und die Beweismittel sowie 
die Angabe zu enthalten, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert werden soll. 
Sie hat ferner die Eröffnung zu enthalten: 
a) binnen welcher Frist (§ 23 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung, bzw. Nr. 5 dieses 
Paragraphen) der Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung antragen kann, 
b) daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entweder bei der Dienststelle, welche die 
polizeiliche Strafverfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Bezirksrichter 
anzubringen ist, 
Dc) daß die polizeiliche Strafverfügung, falls innerhalb der Frist zu a ein Antrag auf 
gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt, vollstreckbar wird.
	        
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