73
4.
Dos vendltionis gratia aestimaka. Beneflcum inventarll.
In dem Heirathsvertrage zwischen M. J. in München
und der Wittwe E. L., war bestimmt worden:
1) Die Ehegattin bringt ihrem Ehemanne
ihr Haus in der St. Anna-Straße mit Taferngerechtsame,
nebst Haus= und andrer Einrichtung
in einem Werthe von 12000 fl. als Heirathaut zu.
2) Bleibt die Ehe kinderlos und die Ehefrau
stirbt vor dem Ehemanne, so hat letzterer den beiden
Geschwistern der ersteren die Summe von
2000 fl. hinauszubezahlen.
Nachdem der in Nr. 2 vorgesehene Fall einetreten
war, klagten die Geschwister der verstorenen
Frau gegen den M. J. auf Auszahlung der
2000 fl. Von dem Beklagten wurde unter Anderem
entgegengesetzt: er habe den überschuldeten
Nachlaß nur mit dem benesicium invontarl#i ant
getreten. Diese Einrede wurde verworfen. In
den Motiven des OAGE. vom 7. Dez. 1844
(Nr. 1163 4/42) kommt hierüber vor: „Aus dem
Ehevertrage ...... geht hervor, daß das Heirathut
(dos) venditionis gratia geschätzt war.
as bayerische Civilrecht sagt nämlich Th. 1I, Kap.
VI, 5. 13, Nr. 11, daß, wenn das Heirathgut
nicht in einer Lumma oder Ouantität, sondern
in einer besondern Gattung von Sachen (in re specilica)
besteht, und dem Ehemanne in einem gewissen
Anschlag übergeben wird, solches als um
das taxirte Quantum verkauft, mithin die Aestimation
mehr venditionis denn demonstrationis
vel taxationis gratia als geschehen anzunehmen
sey. Diese gesetzliche Voraussetzung ist hier gegeben.
Daraus ergiebt sich, daß die oben unter Nr.
2 erwähnte Vertragsbestimmung als eine dem Ehemanne
gegen die Ueberlassung der dos venditionis
gratia auferlegte und von ihm übernommene