Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

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4.
Dos  vendltionis  gratia  aestimaka.  Beneflcum  inventarll.

In  dem  Heirathsvertrage  zwischen  M.  J.  in  München
  und  der  Wittwe  E.  L.,  war  bestimmt  worden:
1)  Die  Ehegattin  bringt  ihrem  Ehemanne
ihr  Haus  in  der  St.  Anna-Straße  mit  Taferngerechtsame,
  nebst  Haus=  und  andrer  Einrichtung
in  einem  Werthe  von  12000  fl.  als  Heirathaut  zu.
2)  Bleibt  die  Ehe  kinderlos  und  die  Ehefrau
stirbt  vor  dem  Ehemanne,  so  hat  letzterer  den  beiden
  Geschwistern  der  ersteren  die  Summe  von
2000  fl.  hinauszubezahlen.
Nachdem  der  in  Nr.  2  vorgesehene  Fall  einetreten
  war,  klagten  die  Geschwister  der  verstorenen
  Frau  gegen  den  M.  J.  auf  Auszahlung  der
2000  fl.  Von  dem  Beklagten  wurde  unter  Anderem
  entgegengesetzt:  er  habe  den  überschuldeten
Nachlaß  nur  mit  dem  benesicium  invontarl#i  ant
getreten.  Diese  Einrede  wurde  verworfen.  In
den  Motiven  des  OAGE.  vom  7.  Dez.  1844
(Nr.  1163  4/42)  kommt  hierüber  vor:  „Aus  dem
Ehevertrage  ......  geht  hervor,  daß  das  Heirathut
  (dos)  venditionis  gratia  geschätzt  war.

as  bayerische  Civilrecht  sagt  nämlich  Th.  1I,  Kap.
VI,  5.  13,  Nr.  11,  daß,  wenn  das  Heirathgut
nicht  in  einer  Lumma  oder  Ouantität,  sondern
in  einer  besondern  Gattung  von  Sachen  (in  re  specilica)
  besteht,  und  dem  Ehemanne  in  einem  gewissen
  Anschlag  übergeben  wird,  solches  als  um
das  taxirte  Quantum  verkauft,  mithin  die  Aestimation
  mehr  venditionis  denn  demonstrationis
vel  taxationis  gratia  als  geschehen  anzunehmen
sey.  Diese  gesetzliche  Voraussetzung  ist  hier  gegeben.
  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die  oben  unter  Nr.
2  erwähnte  Vertragsbestimmung  als  eine  dem  Ehemanne
  gegen  die  Ueberlassung  der  dos  venditionis
  gratia  auferlegte  und  von  ihm  übernommene