168 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Oktober 26.)
geistige Elaborate dieses Genre vorgelegt worden. Aus diesen soll der Monarch
die Ueberzeugung gewonnen haben, daß ein weiteres gedeihliches Zusammenarbeiten
beider Staatsmänner ausgeschlossen sei. Am Freitag Morgen
soll der Kaiser nach der Rückkehr nach Potsdam den Chef des Zivilkabinets
von Lucanus zum Reichskanzler gesandt haben. Der Kanzler wurde um
eine Erklärung darüber gebeten, in welchen Beziehungen er zu einem bestimmten
Artikel der „Köln. Ztg.“ stände. Graf Caprivi gab die Erwiderung,
daß er auf den bewußten Artikel keinen Einfluß ausgeübt habe,
jedoch keinen Anstand nehme, die in demselben entwickelten Anschauungen
als ihm sympathisch zu bezeichnen. Eine weitere Erklärung müsse er ablehnen.
Mit dieser Antwort begab sich der Chef des Zivilkabinets zum
Kaiser zurück. Um 2 Uhr wurde das erneuerte Abschiedsgesuch in der
Audienz vom Kaiser genehmigt.“
Ferner wird berichtet, der Kaiser habe während der Krisis die Ueberzeugung
gewonnen, daß allein eine Wiedervereinigung des Reichskanzleramts
mit dem preußischen Ministerpräsidium die Einheit
in der Regierung wieder herstellen könne und um die Wiedervereinigung der
Aemter zu ermöglichen, sei das Entlassungsgesuch des Grafen Caprivi, der
das Ministerpräsidium nicht wieder übernehmen wollte, angenommen worden.
(Vgl. ferner 6. Dez.)
Der oben erwähnte Artikel der „Köln. Ztg.“, der in der Presse
viel besprochen wird, lautet: „Die erneuerte Kundgebung des kaiserlichen
Vertrauens und der kaiserlichen Beistimmung, die dem Reichskanzler Grafen
Caprivi in Bezug auf seine Vorschläge zur weiteren Bekämpfung der Umsturzparteien
zu teil geworden ist, wird in sehr erfreulicher Weise dazu
beitragen, die Lage zu klären. Man weiß, daß der Reichskanzler ein entschiedener
Gegner von Ausnahmegesetzen ist, und daß auch die Erfahrungen,
die er während der letzten vier Jahre gemacht hat, ihn in dieser seiner
Ueberzeugung nicht haben umstimmen können; wohl aber hat er, und zwar
nicht seit heute und gestern und auch nicht erst seit der Ermordung des
Präsidenten Carnot, die ihm unterstellten Behörden, vor allem das Reichsjustizamt
angewiesen, an der Hand der einzelnen Vorkommnisse zu prüfen,
wie weit das gemeine Recht, insbesondere das Reichsstrafgesetzbuch, für eine
energische Bekämpfung der Ausschreitungen der Umsturzparteien ausreiche
und wie weit die bisherige Handhabung der bestehenden Bestimmungen zu
wünschen übrig gelassen habe. Soweit es notwendig erscheint, bestehende
Lücken in der Reichsgesetzgebung auszufüllen, hat dabei der Reichskanzler
stets als den maßgebenden Gesichtspunkt betont, daß es dringend erwünscht
sei, für die Bekämpfung der Umsturzparteien thunlichst alle bürgerlichen
Parteien zu gemeinsamer Zustimmung zu vereinigen, nicht aber sie durch
übertriebene Maßnahmen zum Kampfe untereinander herauszufordern. Graf
Caprivi hat es deshalb wiederholt betont, daß es besser und wirksamer sei,
etwas Positives unter thunlichst einheitlicher Zustimmung aller Ordnungsparteien
zu erzielen, als weitgehende Forderungen aufzustellen, die scheinbar,
aber auch nur scheinbar, den Eindruck einer großen Willensfestigkeit
und Thatkraft hervorrufen könnten, die aber thatsächlich lediglich die bürgerlichen
Parteien zersetzen und dadurch nur den Zielen gerade der Umsturzparteien
dienen würden. Die jüngsten Erscheinungen in der deutschen Presse,
die statt einer Sammlung der Kräfte weit mehr eine Fehde aller gegen
alle zeigten, vermochten den Kanzler lediglich in seiner Auffassung zu bestärken.
Einen schroffen Gegensatz zu dieser Anschauung nahm der preußische
Ministerpräsident Graf Botho Eulenburg ein. Er hatte Vorschläge gemacht,
von denen ihm selbst von vornherein klar sein mußte, daß er sie
weder in dem gegenwärtigen noch in einem neugewählten Reichstag würde