Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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schuanaland und Basutoland die Ausfuhr von 
Straußen und Straußeneiern, außer nach anderen 
Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins, in 
denen eine gleiche gesetzliche Bestimmung besteht, 
verboten worden. 
(Official Gazette of the Fis Commissioner 
for South Africa.) 
Verschiedene Mitteilungen. 
Die bHhandelssachverständigen bei den Kaiserlichen 
Konsularbehörden. 
Als Handelssachverständige bei den Kaiserlichen 
Konsularbehörden sind zur Zeit tätig: 
Buenos Aires: Gerichtsassessor a. D. Hans 
— 
— 
= 
Ramelow, 
Rio de Janeiro: Dr. Voß, 
Schanghai: Dr. Delius, 
Caleutta: Gösling, 
Johannesburg: Renner, 
Sydney: W. de Haas, 
Yokohama: der Königlich preußische Re- 
gierungsbaumeister a. D. Jonas, 
St. Petersburg: Ingenieur Goebel und Dr. 
Karl Müller, 
Valparaiso: Dr. Gerlach, 
Konstantinopel: Jung, 
New ork: der Königlich preußische Ge- 
werberat Waetzoldt, 
Chicago: Dr. Quandt. 
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Die sũdafrikanische Bergwerksgesetzgebung. 
In der Kapkolonie sind zwei neue Berg- 
gesetze ergangen, ein Gesetz, betreffend Abände- 
rung des „Precious Stones Act von 1899“, 
das in der Cape Government Gazette Nr. 8998a 
vom 21. September v. Is. äbgedruckt ist, und 
ein Gesetz, betreffend Abänderung der Berg- 
gesetzgebung, insbesondere des „Precious Minerals 
Act von 1898“, das in der Cape Government 
Gazette Nr. 8995 vom 10. September v. Js. 
veröffentlicht worden ist. 
Die wesentlichsten Vorschriften der beiden 
neuen Gesetze und eines weiteren vom Parlament 
nicht mehr verabschiedeten Gesetzentwurfs „o 
provide for the Registration of certain Pro- 
specting Contracts“ gibt die nachfolgende Auf- 
zeichnung wieder: 
I. Edelsteine. (Precious Stones Act.) 
A. In Reefs. 
Solange das Edelsteinvorkommen noch nicht 
als Mine proklamiert ist, hat der Schürfer eine 
„Prospecting license“ von monatlich 2 sh 6 d. 
pro „Prospecting arena“ zu bezahlen. Das neue 
Recht bringt hierin keine Anderung. 
  
Nach der Proklamation als Mine hatte bisher 
der Entdecker Anspruch auf 50 „Claims“ 
(à 30 kpldsche Quadratfuß, 1 kpldscher Fuß gleich 
0,3148584 mw), falls es sich um Privatgrund 
(nicht Regierungsland) handelt, der Grundeigen- 
tümer auf gleichfalls 50 Claims; der Rest wurde, 
gleichviel ob Regierungs= oder Privatland, in 
Teilen von nicht mehr als 20 Claims für Rech- 
nung der Regierung versteigert. Der Grund- 
eigentümer hatte fernerhin eine „Claim license“ 
von monatlich 1 & pro Claim zu bezahlen. Der 
Entdecker war hiervon befreit; falls er Claims 
verkaufte, hatten die Rechtsnachfolger dieselbe 
Lizenz zu bezahlen wie der Grundeigentümer. 
Künftig wird das Eigentum an der ganzen 
Mine zu ideellen Teilen zwischen der Regierung, 
dem Entdecker und, falls es sich um Privatland 
handelt, dem Privateigentümer aufgeteilt werden, 
und zwar erhält in jedem Falle die Regierung 
½, die andere Hälfte fällt bei Kronland ganz 
an den Entdecker, während bei Privatland dem 
Entdecker und dem Eigentümer je ¼ zufallen. 
Das neue Gesetz geht von der Annahme aus, 
daß der Entdecker entweder selbst eine Gesellchaft 
gründet oder durch ein Finanzkonsortium gründen 
läßt, wobei die verschiedenen Berechtigten eine 
entsprechende Anzahl Aktien erhalten. Der Re- 
gierung steht das Recht zur Einsicht in die Bücher 
der Gesellschaft sowie überhaupt zur Überwachung 
des Geschäftsbetriebes zu. 
B. Alluvialvorkommen. 
Die „prospecting license“, die bis zur Pro- 
klamierung der Fundstelle als „Alluvial Digging“ 
zu bezahlen ist, beträgt wie bei ef- Formationen 
nach wie vor monatlich 2 sh 6 d 
Nach Erlaß der erwähnten Proklamation darf 
sich zunächst der Entdecker 20 und sodann der 
Grundeigentümer 50 Claims abstecken; insoweit 
ist das bisherige Recht unverändert geblieben. 
Alsdaun konnte bisher jeder Erwachsene einen 
Claim für sich abstecken, in Zukunft 1 bis 6 Claims, 
und zwar innerhalb der ersten 7 Tage einen 
Claim, nach Ablauf dieser Zeit weitere 5. Die 
siebentögige Wartefrist hat den Zweck, auch wenn 
die Fundstelle nur klein ist, zunächst jedermann 
die Möglichkeit zu geben, wenigstens einen Claim 
zu erhalten. 
Die „Claim 
license“ ist vom Gesetz auf
	        
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