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schuanaland und Basutoland die Ausfuhr von
Straußen und Straußeneiern, außer nach anderen
Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins, in
denen eine gleiche gesetzliche Bestimmung besteht,
verboten worden.
(Official Gazette of the Fis Commissioner
for South Africa.)
Verschiedene Mitteilungen.
Die bHhandelssachverständigen bei den Kaiserlichen
Konsularbehörden.
Als Handelssachverständige bei den Kaiserlichen
Konsularbehörden sind zur Zeit tätig:
Buenos Aires: Gerichtsassessor a. D. Hans
—
—
=
Ramelow,
Rio de Janeiro: Dr. Voß,
Schanghai: Dr. Delius,
Caleutta: Gösling,
Johannesburg: Renner,
Sydney: W. de Haas,
Yokohama: der Königlich preußische Re-
gierungsbaumeister a. D. Jonas,
St. Petersburg: Ingenieur Goebel und Dr.
Karl Müller,
Valparaiso: Dr. Gerlach,
Konstantinopel: Jung,
New ork: der Königlich preußische Ge-
werberat Waetzoldt,
Chicago: Dr. Quandt.
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Die sũdafrikanische Bergwerksgesetzgebung.
In der Kapkolonie sind zwei neue Berg-
gesetze ergangen, ein Gesetz, betreffend Abände-
rung des „Precious Stones Act von 1899“,
das in der Cape Government Gazette Nr. 8998a
vom 21. September v. Is. äbgedruckt ist, und
ein Gesetz, betreffend Abänderung der Berg-
gesetzgebung, insbesondere des „Precious Minerals
Act von 1898“, das in der Cape Government
Gazette Nr. 8995 vom 10. September v. Js.
veröffentlicht worden ist.
Die wesentlichsten Vorschriften der beiden
neuen Gesetze und eines weiteren vom Parlament
nicht mehr verabschiedeten Gesetzentwurfs „o
provide for the Registration of certain Pro-
specting Contracts“ gibt die nachfolgende Auf-
zeichnung wieder:
I. Edelsteine. (Precious Stones Act.)
A. In Reefs.
Solange das Edelsteinvorkommen noch nicht
als Mine proklamiert ist, hat der Schürfer eine
„Prospecting license“ von monatlich 2 sh 6 d.
pro „Prospecting arena“ zu bezahlen. Das neue
Recht bringt hierin keine Anderung.
Nach der Proklamation als Mine hatte bisher
der Entdecker Anspruch auf 50 „Claims“
(à 30 kpldsche Quadratfuß, 1 kpldscher Fuß gleich
0,3148584 mw), falls es sich um Privatgrund
(nicht Regierungsland) handelt, der Grundeigen-
tümer auf gleichfalls 50 Claims; der Rest wurde,
gleichviel ob Regierungs= oder Privatland, in
Teilen von nicht mehr als 20 Claims für Rech-
nung der Regierung versteigert. Der Grund-
eigentümer hatte fernerhin eine „Claim license“
von monatlich 1 & pro Claim zu bezahlen. Der
Entdecker war hiervon befreit; falls er Claims
verkaufte, hatten die Rechtsnachfolger dieselbe
Lizenz zu bezahlen wie der Grundeigentümer.
Künftig wird das Eigentum an der ganzen
Mine zu ideellen Teilen zwischen der Regierung,
dem Entdecker und, falls es sich um Privatland
handelt, dem Privateigentümer aufgeteilt werden,
und zwar erhält in jedem Falle die Regierung
½, die andere Hälfte fällt bei Kronland ganz
an den Entdecker, während bei Privatland dem
Entdecker und dem Eigentümer je ¼ zufallen.
Das neue Gesetz geht von der Annahme aus,
daß der Entdecker entweder selbst eine Gesellchaft
gründet oder durch ein Finanzkonsortium gründen
läßt, wobei die verschiedenen Berechtigten eine
entsprechende Anzahl Aktien erhalten. Der Re-
gierung steht das Recht zur Einsicht in die Bücher
der Gesellschaft sowie überhaupt zur Überwachung
des Geschäftsbetriebes zu.
B. Alluvialvorkommen.
Die „prospecting license“, die bis zur Pro-
klamierung der Fundstelle als „Alluvial Digging“
zu bezahlen ist, beträgt wie bei ef- Formationen
nach wie vor monatlich 2 sh 6 d
Nach Erlaß der erwähnten Proklamation darf
sich zunächst der Entdecker 20 und sodann der
Grundeigentümer 50 Claims abstecken; insoweit
ist das bisherige Recht unverändert geblieben.
Alsdaun konnte bisher jeder Erwachsene einen
Claim für sich abstecken, in Zukunft 1 bis 6 Claims,
und zwar innerhalb der ersten 7 Tage einen
Claim, nach Ablauf dieser Zeit weitere 5. Die
siebentögige Wartefrist hat den Zweck, auch wenn
die Fundstelle nur klein ist, zunächst jedermann
die Möglichkeit zu geben, wenigstens einen Claim
zu erhalten.
Die „Claim
license“ ist vom Gesetz auf