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und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) findet auch auf die Oberlausitz Anwendung,
mit der Erläuterung, daß durch die Bestimmungen in § 30 die Ordensthätigkeit der
Cistercienserinnen in deren in der Oberlausitz bestehenden Niederlassungen Marienstern
und Marienthal nicht berührt wird, und mit der Maßgabe, daß, zu § 35, mit Wahr-
nehmung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche in der Oberlausitz
die Kreishauptmannschaft Bautzen, in Unterordnung unter das Ministerium des Cultus
und öffentlichen Unterrichts, ferner beauftragt bleibt.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 13. Juli 1877.
Albert.
Dr. Carl Friedrich von Gerber.
61. Verordnung,
die Veranstaltung von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der
Ständeversammlung betreffend;
vom 6. August 1877.
Nach 8 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit
Punkt III des zur Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. December 1868
sind im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzu—
berufen und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und zwar
in folgenden Wahlkreisen:
dem 2. und 3. Wahlkreise der Stadt Dresden,
dem 2. Wahlkreise der Stadt Leipzig,
dem 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz,
dem 1., 2., 3., 5., 9., 13., 16., 20. städtischen Wahlkreise,
sowie
dem 1., 2., 4., 5., 6., 9., 12., 14., 15., 21., 31., 32., 36., 41., 42., 44.
Wahlkreise des platten Landes
vorzunehmen.
Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß auch für die bevor-
stehende Ergänzungswahl die Wahlkreise durchgängig in ihrer bisherigen, im Jahre