Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 278 2 
Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Kbänderung der 
Baupollzelordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 12. September 1898. 
Vom 14. Jannar 1908. 
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betr. 
die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, bestimme ich hiermit folgendes: 
§ 1. Der § 9 der Baupolizeiordnung vom 12. September 1898 (Kol. Bl. 1898 S. 767 ff.) 
erhält folgene Fessung: 
weit nicht schon wegen Übertretung des § 367 Nr. 15 des Strasgesehöch für das 
Deutsche — eine Bestrafung eintritt, werden Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2, 5, 6 und 8 
dieser — Galdstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
§* 2. Verordnung tritt am 15. Jannar 1908 in Kraft. 
Winh## den 14. Januar 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
von Schuckmann. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. das (MMietsfuhrwesen 
für den Dersonenverkehr. 
Vom 31. Dezember 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die see- 
mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. Seite 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. ZJeder Mietswagen für den Personenverkehr muß bei der Polizei angemeldet werden. 
8 2. Der Vermieter beziehungsweise der Kutscher ist verpflichtet, Wagen, Pferde und 
Geschirr in gutem, gebrauchsfähigen Zustand zu halten. 
§ 3. Die Pferde dürfen auf der Straße nicht ohne Aufssicht gelassen werden. 
& 4. Der Polizeivorsteher bestimmt die Anzahl der Personen, die jeder Wagen auf- 
nehmen darf. 
§5 5. Der Fahrpreis beträgt: 
a) für zweirädrige Wagen für die erste Stunde oder einen Teil 6 Mark, für jede weitere 
Stunde 3 Mark, 
b) für vierrädrige Wagen mit Raum bis zu vier Personen einschließlich des Kutschers: 
2 Mark für die erste Stunde, 
6 Mark für jede weitere Stunde, 
e) für vierrädrige Wagen mit Raum für mehr als vier Personen einschließlich des Kutschers: 
14 Mark für die erste Stunde, 
7 Mark für jede weitere Stunde. 
Bruchteile einer Stunde werden bis zu ½ Stunde mit dem halben, über ½ Stunde mit 
dem vollen Fahrpreis bezahlt. 
Die Preise verstehen sich für den Wagen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste. 
§ 6. Zede Fahrt gilt als eine Rundfahrt, gleichviel, ob der Wagen zum Abfahrtspunkt 
zurückkehrt oder nicht. 
7. Für die in § 5 festgesetzten Preise muß der Vermieter beziehungsweise der Kutscher 
die Fahrt übernehmen. 
Vereinbarungen zu billigeren Preisen sind zulässig. 
5 8. Bei Streitigkeiten entscheidet der Polizeivorsteher oder sein Vertreter. 
§ 9. Die Stände für Mietswagen für den Personenverkehr sind: 
a) an der Bismarck-Brücke, 
b) am Postgebäude. 
10. Jeder Mietswagen muß ein gedrucktes Exemplar dieser Bestimmungen in deutscher, 
englischer und samoanischer Sprache enthalten, das auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen ist.