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wurde; jedoch soll, falls der Arbeitskontrakt für
die Fertigstellung irgend einer bestimmten Arbeit
abgeschlossen wurde, derselbe mit der Vollendung
dieser Arbeit erlöschen. Auch kann der Arbeit-
geber, falls die Arbeit nicht innerhalb einer zu
ihrer Vollendung ausreichenden Zeit fertiggestellt
wurde, dem Arbeitsverhältnis ein Ende machen.
§5 6. Falls kein bestimmter Schluß der
Dienstzeit im Arbeitskontrakt vorgesehen ist, ist
bei beabsichtigter Auflösung des Dienstverhältnisses
von den Parteien eine einmonatliche Kündigungs-
frist einzuhalten, es sei denn, daß eine Kündigungs-
frist durch den Arbeitskontrakt ausdrücklich aus-
geschlossen wurde.
8 7. Ist eine Kündigung erfolgt, und der
Arbeitgeber gestattet, daß der Arbeitnehmer noch
im Dienst verbleibt, oder der Arbeitnehmer ver-
bleibt noch im Dienste nach dem Tage, an dem
der Kündigung gemäß der Dienstkontrakt sein
Ende finden würde, so soll der Dienstvertrag
weiterhin in Kraft bleiben, es sei denn, daß ein
neuer zwischen den beiden Parteien vereinbart wird.
§5 8. In jedem wegen der Nichtzahlung des
auf Grund des Dienstverhältnisses zustehenden
Lohnes vor einem Gerichtshof anhängig gemachten
Verfahren hat dieser Gerichtshof, falls die Höhe
des vereinbarten Arbeitslohnes nicht sicher fest-
zustellen ist, die Lohnhöhe nach dem ortsüblichen
Lohn zu bemessen unter Berücksichtigung der
Arbeitsbefähigung des Arbeitnehmers und der
Art der Arbeit, für die er engagiert war.
§* 9. Ist die Zahlung des Lohnes in Geld
vereinbart worden, so darf der Lohn nicht in
Waren ausgezahlt werden und umgekehrt, es sei
denn, daß der Arbeitnehmer ausdrücklich dem
zustimmt.
§ 10. Ein anßerhalb der Kolonie abge-
schlossener Dienstvertrag hat innerhalb der Kolonie
nur dann Gültigkeit, wenn er schriftlich abge-
schlossen wurde.
§5 11. Derartige Kontrakte müssen vom
Resident Magistrate geprüft und beglaubigt werden.
In diesem Falle haben sie für jeden in ihnen
festgesetzten Zeitraum Gültigkeit, jedoch darf die
vereinbarte Dienstzeit nicht länger als drei Jahre,
vom Tag der Ankunft des Arbeitnehmers in der
Kolonie an gerechnet, währen.
12. In Europa abgeschlossene Dienst-
verträge haben in der Kolonie Gültigkeit, wenn
die vereinbarte Dienstzeit nicht mehr als drei
Jahre, vom Tage der Ankunft des Arbeitnehmers
in der Kolonie an gerechnet, beträgt.
§ 13. Dienstkontrakte, die in einer außer-
europäischen britischen Besitzung vor der zu-
ständigen Behörde abgeschlossen sind, sowie Dienst-
kontrakte, die in nichteuropäischen fremden Staaten
vor dem britischen Konsul abgeschlossen wurden,
haben in der Kolonie Gültigkeit; jedoch muß,
falls eine der beiden Parteien nichteuropäischer
Herkunft ist, die zuständige Behörde auf dem
Kontrakt vermerken, daß die im Kontrakt stipu-
lierten Bedingungen vorgelesen, erklärt, und
wenn nötig, übersetzt wurden, und daß die kon-
trahierenden Parteien denselben zugestimmt haben.
Indessen haben derartige Kontrakte auch Gültig-
keit, falls der zuständige Resident Magistrate die
Überzeugung erlangt hat, daß tatsächlich ein
Dienstkontrakt abgeschlossen ist.
§*s 14. Alle in den letzten beiden Para-
graphen vorgesehenen Dienstverträge müssen inner-
halb zweier Monate nach Ankunft des Arbeit-
nehmers in der Kolonie dem Resident Magistrate
vorgelegt und von demselben anerkannt werden.
§ 15. Für diese Prüfung und Beurkundung
des Arbeitskontraktes hat der Arbeitgeber 5 sh
Stempelgebühr zu zahlen.
16. Jeder, der unter Kenntnis des
zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeit-
nehmer bestehenden, im Auslande abgeschlossenen
Dienstverhältnisses den Arbeitnehmer veranlaßt,
den Dienst des Arbeitgebers zu verlassen, oder
den Arbeitnehmer in seine eigenen Dienste nimmt
oder sonstwie einen Vertrag mit dem Arbeit-
nehmer abschließt, durch den ein Bruch des be-
stehenden Dienstverhältnisses herbeigeführt wird,
verfällt einer Geldstrafe bis zu 25 L oder einer
Gefängnisstrafe mit oder ohne schwere Arbeit bis
zu drei Monaten oder beiden. Auch hat der
Gerichtshof das Recht, die Leistung eines Schaden-
ersatzes an den Arbeitgeber für die von diesem
etwa geleisteten Vorschüsse sowie für die von
ihm etwa gezahlten Reisekosten für den Arbeit-
nehmer anzuordnen. Dieser Beschluß des Ge-
richtshofes hat dieselbe Wirkung und kann in
derselben Weise vollstreckt werden wie das Urteil
in einem Zivilprozeß.
17. Jeder, der unter Kenntnis eines
zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeit-
nehmer bestehenden Dienstvertrages versuchl, den
Arbeitnehmer zum Aufgeben seines Dienstes zu
veranlassen, damit dieser in seine Dienste oder
die einer anderen Person eintritt, verfällt einer
Geldstrafe bis zu 10 L, an deren Stelle im Un-
vermögensfalle eine Gefängnisstrafe mit oder
ohne schwere Arbeit bis zu 14 Tagen tlitt.
§5 18. Jeder, der sich der folgenden Ver-
gehen schuldig macht, verfällt einer Gesängnis-
strafe mit oder ohne schwere Arbeit bis zu sechs
Monaten:
1. wenn er durch Gewaltanwendung gegen
eine Person oder deren Eigentum oder durch
Drohung oder Einschüchterung oder sonstwie
a) einen Arbeitnehmer (oder eine andere
gegen Lohn beschäftigte Person) zwingt oder zu