Relchsgerlchtliche Entscheldungen. 407
Postanweisungsgeschäft nach Maßgabe der Postordnung
vom 18. Dezember 1874 beziehungsweise der, dieser nachgebildeten,
bayerischen Posttransportordnung vom 1. Januar
1876 außer einem nebensächlichen Frachtgeschäft
eine wahre s. g. Anweisung, und zwar im Sinne der
heutigen modernen Anweisung (Doppelmandat zum Zahllen
und zum Empfangen), enthalte. Da ferner die Postanstalt
als Kaufmann zu erachten und durch Aufdrücken
des Annahmestempels auf der aufgegebenen schriftlichen
Anweisung und Beifügung der Unterschrift des Abfertigungsbeamten
dem Adressaten als Assignatar die im
Schlußsatze des hier anwendbaren Artikels 300 des Handelsgesetzbuchs
vorgesehene, geschriebene und unterschriebene
Annahmeerklärung gebe, mindestens durch Zustellung
der Postanweisung an den Adressaten im Hinblick
auf die §§ 23, 31 und 38 der Posttransportordnung
dem Adressaten auch die in Art. 300 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs vorausgesetzte Acceptation ertheile, so
hafte die Postanstalt dem Adressaten vom Zeitpunkte der
Zustellung der Anweisung, unabhängig von ihren obligatorischen
Beziehungen zu dem Absender, selbständig
für die Auszahlung des angewiesenen Betrages vermöge
des sie verpflichtenden formalen Zahlungsversprechens.
Hienach habe die Post, trotz erfolgter Nichteinzahlung
der entsprechenden Beträge, durch die Auszahlung an die
Beklagten in der That eine eigene Verpflichtung erfüllt,
nicht ein indebitom, sondern ein wahres debitum gezahlt.
Die gegen diese Erwägung gerichteten Angriffe könneu
unerörtert bleiben; es bedarf insbesondere auch keiner
Untersuchung dahin, inwieweit jener erste Entscheidungsgrund
des zweiten Richters etwa auf Anwendung irrevisiblen
bayerischen Landrechts beruht. Denn die angefochtene
Entscheidung wird durch eine der eventuellen
Erwägungen getragen, welche der zweite Richter selbst
für den Fall gibt, daß den vorerwähnten Erörterungen
nicht beizupflichten wäre. Er führt nämlich aus, eine